2.1.1 Leistungen im Überblick
Rz. 7
Abs. 1 Satz 1 stellt klar, dass die Hinterbliebenen einen eigenen Anspruch auf Leistungen haben. Denn Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen sind eigenständige Rechtsansprüche, die sich zwar vom Recht des Versicherten ableiten, aber hinsichtlich aller Voraussetzungen gesondert zu prüfen sind (st. Rechtsprechung des BSG, BSG, Urteil v. 10.8.2021, B 2 U 2/20 R, Rz. 27; so bereits auch BSG, Urteil v. 12.11.1970, 5 RKnU 23/68 noch zur Vorgängervorschrift in § 589 RVO; vgl. auch Hess. LSG, Urteil v. 28.6.2022, L 3 U 12/20, Rz. 23). Daher haben etwaige Bescheide über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, die gegenüber dem Versicherten ergangen sind, ihnen gegenüber keinerlei Bindungswirkung (Hess. LSG, Urteil v. 28.6.2022, L 3 U 12/20, Rz. 23). Dies gilt sowohl für Ablehnungs- als auch für Bewilligungsbescheide, mithin sowohl zugunsten als auch zulasten der Hinterbliebenen (BSG, Urteil v. 25.7.2001, B 8 KN 1/00 U R). Verwaltungen und Gerichte haben im Rahmen des Hinterbliebenenrentenanspruchs neu zu prüfen, ob bei dem verstorbenen Versicherten ein Versicherungsfall vorgelegen hat und er infolgedessen verstorben ist. Während die (Lebzeiten-)Rente Lohnersatzfunktion hat, sollen die Hinterbliebenenrenten an Witwen und Waisen an die Stelle des Unterhaltsanspruchs treten, den diese Personen vor dem Tod des Versicherten hatten.
Rz. 8
Die einzelnen Hinterbliebenenleistungen werden in Abs. 1 Satz 1 lediglich aufgezählt. Die Einzelregelungen sind in den §§ 64 bis 71 normiert.
2.1.2 Tod infolge eines Versicherungsfalls (Abs. 1 Satz 2)
2.1.2.1 Rechtlich wesentlicher Zusammenhang – Kausalität(en)
Rz. 9
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 – also bei Sterbegeld, Überführungskosten und Hinterbliebenenrenten – besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Den Begriff des Versicherungsfalles bestimmt insoweit näher § 7 Abs. 1; erfasst s...