Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Jobticket verbilligt oder unentgeltlich im Wege einer Barlohnumwandlung, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor (Sachbezug). Ein geldwerter Vorteil ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Jobticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Erhält der Arbeitnehmer darüber hinaus das Ticket verbilligt, entsteht insoweit ein geldwerter Vorteil.[1]

 
Hinweis

Keine Steuerbefreiung für Barlohnumwandlung

Die Steuerbefreiung greift nur für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.[2]

Ermittlung des geldwerten Vorteils

Der Sachbezug ist grundsätzlich mit seinem geldwerten Vorteil zu erfassen. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist zunächst die Differenz zwischen dem üblichen Endpreis (Verkaufspreis) mit einem vergleichbaren Ticket und den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für das Ticket zu bilden. Von diesem Betrag sind noch übliche Preisnachlässe abzuziehen, die der Verkehrsbetrieb im Rahmen des Jobticket-Programms den Arbeitnehmern gewährt. Diese Nachlässe stellen keinen geldwerten Vorteil dar.[3]

 
Praxis-Beispiel

Geldwerter Vorteil bei Tarifermäßigung des Verkehrsbetriebs

Der Arbeitgeber schließt mit einem Verkehrsbetrieb einen Rahmenvertrag ab, nach dem seine Mitarbeiter verbilligte Jobtickets unmittelbar vom Verkehrsbetrieb erwerben können. Der vom Verkehrsbetrieb eingeräumte Rabatt beträgt 10 %. Die Mitarbeiter leisten eine Zuzahlung von 20 EUR, die ihnen vom Nettolohn abgezogen wird.

Ergebnis: Der übliche Preisnachlass des Verkehrsbetriebs an den Arbeitnehmer stellt keinen Arbeitslohn von dritter Seite dar. Ein geldwerter Vorteil entsteht jedoch, soweit der Arbeitnehmer darüber hinaus das Ticket verbilligt erhält.

 
Üblicher Preis für eine Monatskarte 80,00 EUR
Abzgl. Jobticket-Ermäßigung (10 %) - 8,00 EUR
Differenz 72,00 EUR
Davon 96 % (4 % Bewertungsabschlag) 69,12 EUR
Abzgl. Zuzahlung Arbeitnehmer - 20,00 EUR
Geldwerter Vorteil 49,12 EUR

Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung der 50-EUR-Freigrenze führen, bleibt der Vorteil von 49,12 EUR steuerfrei.

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