Rz. 11

Es handelt sich um die Geltendmachung der in Rz. 6 näher bezeichneten Unterhaltsansprüche, jedoch außerhalb eines Gerichts- oder Vollstreckungsverfahrens.

 
Achtung

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a lässt eine Datenübermittlung nur zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zu; nicht darunter fallen Datenübermittlungen zur Durchsetzung (Beitreibung) bereits festgestellter Unterhaltsansprüche; Zweck ist hier die Feststellung des Anspruchs, nicht seine Durchsetzung.

Aus dem Wort "Geltendmachung" ergibt sich weiterhin, dass eine Datenübermittlung nach Nr. 2 Buchst. a nur an den Unterhaltsberechtigten zulässig ist (so auch das BMWA in einem Schreiben v. 10.5.1995, IVa 1 – 49935 – 74/7).

 

Rz. 12

Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur insoweit zulässig, als die betroffene Person, d. h. der Unterhaltspflichtige, auskunftspflichtig ist und dieser Pflicht gegenüber der auskunftsberechtigten Person nicht oder nicht vollständig nachkommt. Voraussetzung für eine zulässige Übermittlung ist daher nach Abs. 1 Satz 2 ein vorab durchgeführtes Mahnverfahren (vgl. Rz. 22).

 

Rz. 13

§ 1605 BGB regelt die Auskunftspflicht der Verwandten untereinander, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.

§ 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB (getrennt lebende Ehegatten), § 1580 Satz 2 BGB (geschiedene Ehegatten), § 1615a BGB (nicht eheliche Kinder) verweisen für die Auskunftspflicht der von ihnen erfassten Personenkreise auf § 1605.

 

Rz. 14

Der ersuchte Sozialleistungsträger hat vor der Übermittlung das Vorliegen der entsprechenden Beziehungen zu überprüfen.

 

Rz. 15

Besondere Aufmerksamkeit verdient Abs. 2 des § 1605 BGB. Danach kann vor Ablauf von 2 Jahren nur dann erneut Auskunft verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die auskunftspflichtige Person später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

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