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Jansen, SGB X § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlich ... / 2.1 Begriff des öffentlich-rechtlichen Vertrages

Norbert Finkenbusch
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Rz. 3

Nach der Legaldefinition des Abs. 1 Satz 1 liegt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, wenn auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ein Rechtsverhältnis begründet, geändert oder aufgehoben worden ist. Da eine ausdrückliche Regelung über das Zustandekommen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages fehlt, sind nach § 61 Satz 2 die Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden. Danach kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande (§§ 145 ff. BGB; BSG, Urteil v. 4.4.2017, B 11 AL 19/16 R). Ob ein Vertrag vorliegt, ist eine Auslegungsfrage. Auf die ausdrückliche Bezeichnung kommt es nicht an (BVerwGE 25 S. 78).

Die Vorschriften der §§ 53ff. finden nur auf eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Leistungsträger nach dem SGB Anwendung. Sie gelten deshalb nicht für völkerrechtliche Verträge, Staatsverträge, Verwaltungsabkommen sowie verfassungs- und kirchenrechtliche Verträge (Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB X, § 53 Rz. 10). Ebenso sind die §§ 53ff. nicht auf privatrechtliche Verträge anwendbar.

 

Rz. 3a

Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ist in das pflichtgemäße Entschließungs- oder Auswahlermessen (§ 39 SGB I) der Behörde gestellt. Behörden sind die Sozialleistungsträger sowie deren Verbände und Arbeitsgemeinschaften. In der Grundsicherung nach dem SGB II handelt das Jobcenter als Sozialleistungsträger. Die Bereitschaft des Vertragspartners ist erforderlich. Dieser kann nicht durch einen Verwaltungsakt zum Abschluss gezwungen werden. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann während des gesamten Verwaltungsverfahrens einschließlich eines Widerspruchsverfahrens und im ggf. darauf folgenden sozialgerichtlichen Verfahren bis zu dessen Ende sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geschlossen werden.

 

Rz. 3b

Es besteht seitens des potenziel...

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