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Jansen, SGB VI § 35 Regelaltersrente / 2.2 Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

Heidrun Brettschneider
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Rz. 4

Nach § 35 Satz 1 Nr. 2 setzt ein Anspruch auf Regelaltersrente grundsätzlich die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voraus. Die allgemeine Wartezeit umfasst 5 Jahre (§ 50 Abs. 1 Satz 1); das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 60 Kalendermonate. Nach § 51 Abs. 1 und 4 werden auf diese Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten (echte und fiktive Pflichtbeitragszeiten sowie freiwillige Beiträge i. S. v. § 55 Abs. 1, § 56, §§ 247 bis 249 Abs. 1) und Ersatzzeiten (§ 250) angerechnet. Dabei zählen gemäß § 122 Abs. 1 Teilmonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten als volle Monate.

Darüber hinaus sind auf die allgemeine Wartezeit zusätzlich Monate anzurechnen, die sich ergeben, wenn

  • nach der Scheidung oder Aufhebung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft insgesamt zugunsten eines Versicherten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (bis zum 31.8.2009 nach den Vorschriften des BGB oder dem Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz) dynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet worden sind (§ 52 Abs. 1),
  • sich nach Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten oder Lebenspartnern für einen Versicherten insgesamt ein Splittingzuwachs i. S. v. § 120a Abs. 8 ergibt (§ 52 Abs. 1a),
  • nach dem 31.3.1999 eine geringfügig entlohnte versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigung ausgeübt worden ist, für die sich gemäß §§ 76b, 264b Zuschläge an Entgeltpunkten ergeben (§ 52 Abs. 2, § 244a).
 

Rz. 4a

Für einen Anspruch auf Regelaltersrente gilt die allgemeine Wartezeit als erfüllt (Wartezeitfiktion), wenn ein Versicherter bis zum Kalendermonat des Erreichens seiner Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43, § 45, § 240, § 302a, § 302b) oder eine Erziehungsrente (§ 47, § 243a) bezogen hat (§ 50...

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