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Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizin ... / 2.2.3.2 Rehabilitationsleistungen für länger als 42 Tage

Siegfried Wurm
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Rz. 18

Dauert die stationäre medizinische Rehabilitationsleistung länger als 42 Tage, endet die Zuzahlungsverpflichtung spätestens mit dem 42. Tag (§ 32 Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 3 Satz 1 der Zuzahlungsrichtlinie; Text: vgl. Rz. 43). Dieser 42. Tag wurde vermutlich deshalb gewählt, weil Arbeitnehmer bei einer Rehabilitationsleistung für 42 Tage Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben (§ 9 EFZG) und im Anschluss hieran eine im Betrag niedrigere Entgeltersatzleistung erhalten (= unzumutbare Belastung ab dem 43. Tag).

 

Rz. 19

Bei mehreren zeitlich hintereinander folgenden stationären Leistungen (Rehabilitationsleistungen nach §§ 15, 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI oder Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V sowie Rehabilitationsleistungen nach §§ 40, 41 SGB V) sind alle Tage, für die vom Versicherten innerhalb des aktuellen Kalenderjahres eine Zuzahlung

  • an den Rentenversicherungsträger und/oder
  • an die Krankenkasse

geleistet wurde, zu berücksichtigen und gegenseitig anzurechnen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 SGB VI sowie § 3 Satz 2 der unter Rz. 43 aufgeführten Zuzahlungsrichtlinie). Dabei sind bei den medizinischen oder sonstigen Teilhabeleistungen nach den §§ 15 und 31 Abs. 1 Nr. 2 gemäß § 3 Satz 3 der Zuzahlungsrichtlinie Aufnahme- und Entlassungstag als insgesamt ein Tag zu sehen. Bei der Anrechnung von Krankenkassen-Zuzahlungen (§§ 39, 40, 41 SGB V) sind dagegen Aufnahme- und Entlassungstag als 2 Tage anzurechnen, weil der Versicherte dort tatsächlich für 2 Tage eine Zuzahlung zu leisten hatte.

 
Praxis-Beispiel

Stationäre Krankenhausbehandlung zulasten der Krankenkasse vom 12. bis 15.3. (= 4 Tage) wegen eines Leberleidens.

Vollstationäre medizinische Rehabilitationsleistung zulasten des Rentenversicherungsträgers vom 9.6. bis 30.6. (= 22 Tage; ohne Entlassungstag 21 Tage) wegen Rheuma.

Erneute vo...

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