2.2.1 Von Amts wegen

 

Rz. 6

Nicht umzuwerten, sondern nach den Vorschriften des SGB VI (§§ 63 ff.) ab 1.1.1992 neu zu berechnen sind nach Abs. 4:

  • Erziehungsrenten (§ 47) mit dem für diese Renten seit 1992 einheitlichen Rentenartfaktor von 1,0 (§ 67), ggf. ist auf die Rente eigenes Einkommen anzurechnen (§ 97);
  • sog. Staatsvertragsrenten (nach Art. 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag), die nicht mit einer Rente des Beitrittsgebiets zusammentreffen (anderenfalls findet § 307a Abs. 9 Anwendung).

In diesen Fällen sind bei der Rente im Wege des Besitzschutzes mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen, die sich aus einer Umwertung nach den Abs. 1 bis 3 ergeben würden.

2.2.2 Auf Antrag des Berechtigten

 

Rz. 7

Abs. 5 sieht für Renten wegen Erwerbsminderung, die seit dem 1.1.1992 nach Umwertung als Regelaltersrenten gelten (betrifft Rentenbezieher, die vor dem 2.12.1926 geboren sind, vgl. § 302 Abs. 1), eine Rentenneuberechnung nach dem SGB VI (§§ 63 ff.) vor, wenn

  • nach Eintritt der Erwerbsminderung mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist und
  • der Berechtigte dies beantragt hat.

Im Wege des Besitzschutzes (§ 88 Abs. 1 Satz 2) sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte aus der Rentenumwertung (vgl. Rz. 2 ff.) zu berücksichtigen.

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