Rz. 12

Im Gegensatz zu § 1 erfasst § 2 den Personenkreis der kraft Gesetzes versicherungspflichtigen Selbstständigen. Die Abgrenzung erfolgt daher zu den Beschäftigten. Die Abgrenzung erfolgt durch § 7 Abs. 1 SGB IV.

 

Rz. 13

Anhaltspunkte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. Komm. zu § 1 Rz. 8 ff.). Kennzeichnend für die persönliche Abhängigkeit ist die Verfügungsbefugnis (das Direktionsrecht) dessen, der die Arbeitsleistung fordern kann (Arbeitgeber) über den, der sie zu erbringen hat (Arbeitnehmer). Wesentliches Merkmal der nicht selbstständigen weisungsabhängigen Arbeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist daher ihre Fremdbestimmtheit und die Abhängigkeit des Beschäftigten von einem Arbeitgeber. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; BSG, Urteil v. 1.2.2022, B 12 KR 37/19 R, Rz. 12 m. w. N.; BSG, Urteil v. 13.12.2022, B 12 KR 16/20 R, Rz. 14; vgl. weitergehend Komm. zu § 1).

 

Rz. 13a

Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen BSG, Urteil v. 7.6.2019, B 12 R 6/18 R, Rz. 13 f. m. w. N.; vgl. weitergehend Komm. zu § 1).

 

Rz. 13b

Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z. B. vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. BSG Urteil v. 19.10.2021, B 12 R 10/20 R, Rz. 22 m. w. N.; vgl. weitergehend Komm. zu § 1).

 

Rz. 14

Diese Statusfeststellung ist unabdingbare Vorfrage. Erfüllt der Betroffene schon nicht die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit, wird die Versicherungspflicht schon nach § 1 begründet; auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen i. S. d. § 2 Nr. 1 bis 9 kommt es dann nicht an.

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