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Jansen, SGB IV § 5 Einstrahlung

Dr. Hermann Frehse
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift gilt i. d. F. des Gesetzes v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) mit Wirkung zum 1.7.1977. Bekanntmachungen der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 23.1.2006 (BGBl. I S. 86) und v. 21.11.2009 (BGBl. I S. 3710) haben zu keiner inhaltlichen Änderung geführt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Auf die Beschäftigungsverhältnisse der in Deutschland zur Arbeitsleistung eingesetzten ausländischen Arbeitnehmer findet deutsches Sozialversicherungsrecht Anwendung. Das ergibt sich aus dem in § 3 Nr. 1 niedergelegten Territorialitätsprinzip, wonach die Vorschriften über die Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, für alle Personen gelten, die im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs beschäftigt sind. Danach streitet eine Vermutung dafür, dass bei Vollzug von Beschäftigungsverhältnissen im Inland unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Beschäftigten oder ihrer Arbeitgeber deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen der Einstrahlung nach § 5 vorliegen (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.1.2005, L 2 B 9/03 KR ER, JurionRS 2005, 10089). Nach § 5 gelten die deutschen Vorschriften nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist (Einstrahlung). Umgekehrt gilt Entsprechendes für die in § 4 geregelten Fälle der Entsendung in das Ausland (Ausstrahlung).

 

Rz. 2a

§ 5 schränkt als Gegenstück zu § 4 (Ausstrahlung) den Territorialitätsgrundsatz des § 3 ein, wonach für im Geltungsbereich des Gesetzes beschäftigte Personen grundsätzlich die deutschen Vorschriften über Versicherungspflicht ...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 5 Einstrahlung
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 5 Einstrahlung

  (1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden ...

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