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Jansen, SGB IV § 18i Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2017 neu eingefügt. Durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist Abs. 6 mit Wirkung zum 26.11.2019 an die Verordnung (EU) 2016/679 redaktionell angepasst worden. Das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Vorschriften v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) hat Abs. 2 geändert und Abs. 4 und 5 mit Wirkung zum 1.1.2024 ergänzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Im Rahmen der Beschreibung der Verfahrensabläufe in den einzelnen Meldeverfahren der sozialen Sicherung hat sich durch das Projekt OMS ergeben, dass eine Reihe von zentralen Begriffen gesetzlich definiert werden sollte. Zu diesen Begriffen gehört u. a. das Ordnungsmerkmal "Betriebsnummer", das die zentrale Rolle bei der elektronischen Übermittlung von Daten vom und zum Arbeitgeber mit der Sozialversicherung spielt. Aufgrund dieser elementaren Bedeutung ist eine gesetzliche Bestimmung unumgänglich.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Zwar besteht schon länger die Pflicht des Arbeitgebers, d. h. für die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, in deren Arbeitsorganisation der Beschäftigte eingegliedert ist, deren Weisungen der Beschäftigte unterliegt und die Schuldnerin des Vergütungsanspruchs ist, bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer zu beantragen. Nun regelt Abs. 1 verbindlich für alle Meldeverfahren, dass die Betriebsnummer als Ordnungsmerkmal zu verwenden ist. Dabei gilt diese Verpflichtung nach der jeweiligen einzel...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 18i Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber
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  (1) Der Arbeitgeber hat zur Teilnahme an den Meldeverfahren zur Sozialversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer für jeden seiner Beschäftigungsbetriebe elektronisch zu beantragen.  (2) Der Arbeitgeber hat zur Vergabe der ...

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