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Insolvenz des Arbeitgebers / 4 Insolvenzplan

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Der Insolvenzplan soll eine von den Vorgaben der InsO abweichende Verfahrensabwicklung im Interesse der Gläubiger und der Sanierung des Schuldners ermöglichen. In der Praxis erlangt er vor allem als "Prepackaged Plan" an Bedeutung: Schuldner und Gläubiger haben sich dabei bereits vor Antragstellung auf einen bestimmten Plan geeinigt, der regelmäßig auch Vorgaben für die Arbeitsrechtsbeziehungen des Schuldners enthält. Der Plan bedarf der Zustimmung der verschiedenen Gläubigergruppen, zu der auch die Arbeitnehmer, regelmäßig als eigene Gruppe, gehören. Durch den erfüllten Plan wird der Schuldner von Verbindlichkeiten gegenüber allen Gläubigern frei. Diese Entlastung tritt auch für persönlich haftende Gesellschafter ein.[1] Die speziellen arbeitsrechtlichen Regelungen des Insolvenzrechts gelten auch im Insolvenzplanverfahren. Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wurde das sog. "Schutzschirmverfahren"[2] eingeführt: Der Schuldner kann, soweit nicht der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit vorliegt, bereits mit Antragstellung ein bis zu 3-monatiges Vollstreckungsverbot erlangen und gleichzeitig sein Unternehmen in Eigenverwaltung fortführen, um in der Schutzfrist einen Insolvenzplan zu entwickeln.

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[1] §§ 217–227 InsO.
[2] § 270b InsO.

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