Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die weltweit steigenden Verbraucherpreise (z. B. Energie- und Nahrungsmittelpreise) können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Sonderzahlungen oder Unterstützungen steuerfrei sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung gewähren. Begünstigt sind Leistungen von bis zu 3.000 EUR, die dem Arbeitnehmer befristet vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zufließen. Folglich können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Inflation Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 EUR

  • entweder steuerfrei auszahlen oder
  • als Sachlohn steuerfrei gewähren.

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass es sich um eine zweckgebundene Leistung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung der gestiegenen Verbraucherpreise handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Es gilt dabei das lohnsteuerliche Zuflussprinzip.[1] Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es daher insbesondere darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld bzw. die Sachleistung verfügen kann.

Den Betrag von bis zu 3.000 EUR können Arbeitgeber in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.[2]

 
Achtung

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR ist kein Jahresbetrag

Die 3.000 EUR Inflationsausgleichsprämie ist insgesamt in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuerfrei. Die Tatsache, dass sich der Zahlungszeitraum über 3 Jahre erstreckt (2022, 2023 und 2024), führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber demselben Arbeitnehmer in jedem Jahr 3.000 EUR als Inflationsausgleichsprämie steuerfrei zuwenden kann. Gewährt z. B. der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Jahr 2023 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 3.000 EUR, kann er demselben Arbeitnehmer im Jahr 2024 keine weitere Inflationsausgleichsprämie steuerfrei ausbezahlen.

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