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Inflationsausgleichsprämie / 1 Steuerfreie Prämien und Unterstützungen infolge der anhaltenden hohen Inflation

Daniel Faltermann
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Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die weltweit gestiegenen Verbraucherpreise (z. B. Energie- und Nahrungsmittelpreise) konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten Sonderzahlungen oder Unterstützungen steuerfrei sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung gewähren. Begünstigt waren Leistungen von bis zu 3.000 EUR, die dem Arbeitnehmer befristet vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zugeflossen sind. Folglich konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Inflation Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 EUR

  • entweder steuerfrei auszahlen oder
  • als Sachlohn steuerfrei gewähren.

Die Steuerfreiheit setzte voraus, dass es sich um eine zweckgebundene Leistung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung der gestiegenen Verbraucherpreise gehandelt hat, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde.

 
Wichtig

Steuer- und Beitragsfreiheit bei tatsächlichem Zufluss bis 31.12.2024

Die Steuerfreiheit galt nur für Leistungen, die vom Arbeitgeber bis zum 31.12.2024 gewährt wurden. Maßgebend ist der lohnsteuerliche Zufluss. Sofern die Inflationsausgleichsprämie vom Arbeitgeber als einmalige – also nicht laufende – Beihilfe oder Unterstützung gewährt wurde, stellte diese einen sonstigen Bezug dar.[1] Dieser gilt steuerlich als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt.[2] Hierbei handelt es sich um den Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer über das Geld bzw. die Sachleistung wirtschaftlich verfügen kann. Bei Überweisungen also im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto des Arbeitnehmers. Sofern dieser Zeitpunkt nach dem 31.12.2024 liegt, ist die Leistung nicht steuer- und beitragsfrei. Es ist unerheblich, wann der Arbeitgeber den Überweisungsauftrag erteilt oder die Bank die Übe...

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