Feste Arbeitsplätze und Einzelbüroräume weichen dynamischen und offenen Raumkonzepten mit einer offenen Raumstruktur mit flexiblen Arbeitsbereichen und offenen Bürowelten, sogenannten Open Space Offices.[1] Auch hier gibt es oftmals die Kombination mit Desk Sharing, es ist allerdings nicht zwingend. Der Charme liegt bei Open Space Offices in der Vielfalt der unterschiedlichen Arbeitsmöglichkeiten auf einer großen Fläche: So gibt es abgelegene, "stille" Bereiche, in denen in Ruhe und ganz alleine nachgedacht und gearbeitet werden kann. Es gibt oftmals kleine Think-Tank-Bereiche, Telefon- oder Kommunikationsinseln oder auch Entspannungsräume. Arbeitsplätze können räumlich so angeordnet werden, dass teamübergreifendes Arbeiten, flexible, kollaborative Zusammensetzung von Arbeitsgruppen und ein spontaner Gedanken- und Ideenaustausch möglich sind.

Durch eine transparente, offene Raumgestaltung werden Arbeitsprozesse, Fortschritte und Arbeitsergebnisse sichtbarer. Dies kann Leistung steigern, sofern sich viele Mitarbeiter über diesen "Anreiz" angesprochen fühlen. Alle bekommen mehr voneinander mit, was die Sensibilität und das Verständnis füreinander stärken kann und auch ein leichteres "Kontakten" ermöglicht. Offene Raumkonzepte können daher die Beziehungen der Beschäftigten miteinander fördern und unterstützen.

Die Schaffung solcher Bürowelten bedeutet ggf. die Änderung und Umgestaltung bestehender Bürobereiche. Welches Raumkonzept mit welcher Ausstattung zugrunde gelegt wird und welche Arbeitsmittel eingesetzt werden, ist eine freie unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers. Regelung über den Arbeitsplatz und das Arbeitsumfeld wirken sich auf mehrere oder alle Mitarbeiter aus und haben daher einen kollektiven Charakter. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind zu beachten. In Betracht kommen können:

Unterrichtung und Beratung bezüglich neuer Arbeitsplätze, § 90 BetrVG

Durch die (Um-)Gestaltung von Büroraum und/oder auch den Umbau von Räumlichkeiten können Beteiligungsrechte aus § 90 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG erwachsen. Diese Vorschrift betrifft ein Recht auf Unterrichtung, insoweit Arbeitsplätze technisch und organisatorisch gestaltet werden. Von Nr. 1 der Vorschrift sind sämtliche bauliche Vorhaben erfasst, wobei unerheblich ist, ob es sich um einen Neu- oder einen Umbau handelt. Nr. 4 betrifft die Ausgestaltung der einzelnen Arbeitsplätze. Ein Arbeitsplatz ist der räumlich-funktionale Bereich, in dem der Mitarbeiter unter den technischen und organisatorischen Gegebenheiten seine Aufgaben innerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfüllt.

Wenn also Arbeitsräume als auch Arbeitsplätze eingerichtet oder verändert werden, hat der Betriebsrat ein Unterrichtungsrecht hinsichtlich der geplanten Maßnahme. Bei einer baulichen Veränderung eines Büroraums von Einzelbüros zu einem offenen Raum, in dem viele Mitarbeiter dann zusammenarbeiten, kann ggf. von einer solchen Veränderung ausgegangen werden. Bei der Veränderung einzelner Arbeitsplätze hin zu einer "freien Nutzung durch jeden Mitarbeiter" kann auch von einer räumlichen als auch funktionalen Erneuerung des Arbeitsbereichs ausgegangen werden, sodass hier ein Mitwirkungsrecht betroffen ist.

Sinn und Zweck des Beteiligungsrechts nach § 90 BetrVG ist es, dass der Betriebsrat die Interessen der Mitarbeiter im betrieblichen Bereich wahren und schützen soll und kann. Dabei geht es nicht nur um Arbeits- und Gesundheitsschutz, sondern auch darum, dass Grundrechte, wie der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG) und die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Beschäftigten (Art. 2 GG) durch den Betriebsrat gewahrt werden können.

Dafür muss er die Möglichkeit erhalten, auf die Planung einer Arbeitsumgebung oder deren Veränderung Einfluss zu nehmen. Das Gesetz verlangt insofern eine rechtzeitige Einbindung – das bedeutet: schon zum Zeitpunkt der Planung, sodass die Realisierung und Umsetzung noch beeinflusst werden können.

Um sein Mitwirkungsrecht ordentlich ausüben zu können, sind dem Betriebsrat alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 90 Abs. 1 BetrVG). Erforderlich ist alles, was notwendig ist, "damit sich der Betriebsrat ein möglichst genaues Bild von Umfang und Auswirkung der geplanten Maßnahme machen kann". Der Arbeitgeber muss dabei von sich aus alle Unterlagen zur Verfügung stellen und ist verpflichtet, diese ggf. entsprechend aufzubereiten. Der Maßstab sollte sein, dass die Unterlagen verständlich und nachvollziehbar sind.

Ist der Betriebsrat in diesem Sinne unterrichtet worden, haben er und der Arbeitgeber zusammen über die geplante Maßnahme zu beraten. Auch dieses To-do ergibt sich aus dem Gesetz: § 90 Abs. 2 BetrVG. Wichtig ist hierbei, Unterrichtung und Beratung voneinander zu trennen. Beide können nicht zeitgleich erfolgen. Alles, was mögliche...

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