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Honorare

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Vergütung für Leistungen freiberuflicher Mitarbeiter wird als Honorar bezeichnet. Hierzu zählen beispielsweise u. a. Journalisten, Musiker, Künstler, Steuerberater oder auch Dozenten.

Das Honorar unterliegt weder der Lohnsteuer- noch der Sozialversicherungspflicht. Der Honorar-Bezieher ist selbst verantwortlich für die Abführung der Einkommensteuer und evtl. der Sozialabgaben, z. B. zur freiwilligen Krankenversicherung.

Allerdings müssen Unternehmen, die freiberufliche Künstler und Publizisten beauftragen, die sogenannte Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse abführen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Besteuerung von Honoraren ergibt sich aus § 18 EStG oder § 19 Abs. 1 EStG.

Sozialversicherung: Als Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV bzw. Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV können Honorare nach § 240 SGB V beitragspflichtig im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung bzw. schädlich für den Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V sein.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Bei Selbstständigen und Freiberuflern
* Leistungen, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden.
frei* frei

Lohnsteuer

1 Steuerliche Beurteilung

Die Einkunftsart ist von der Bezeichnung unabhängig. Arbeitslohn liegt vor, wenn die zugrunde liegenden Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeführt werden, wie etwa das Gutachten eines bei einer Universitätsklinik angestellten Assistenzarztes, das als Klinikgutachten ergeht.[1]

Gesamtbild der Verhältnisse ist entscheidend

Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall an. So können Einnahmen, die ein angestellter Schriftleiter aus freiwilliger schriftstellerischer Nebentätigkeit für seinen Arbeitgeber erzielt, Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit sein, die zwar einkommensteuerpflichtig sind, je...

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