Sowohl bei der ausschließlichen Tätigkeit im Rahmen eines Homeoffice als auch bei einer mehrtägigen Anwesenheit pro Woche im Unternehmen kommt es zu der Frage, welcher Ort in solchen Fallgestaltungen in sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Beschäftigungsort anzusehen ist. Dies ist einerseits wichtig für die korrekte Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn Wohnort und Ort der Betriebsstätte sowohl im Rechtskreis West und im Rechtskreis Ost liegen. Andererseits hat die Festlegung, welcher Ort als Beschäftigungsort gilt, Bedeutung bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen. Hier stellt sich die Frage, welches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.

Die Bewertung, welcher Ort bei Homeoffice-Arbeitsplätzen als Beschäftigungsort gilt, ist – entsprechend der Vorgaben des § 9 SGB IV – grundsätzlich danach auszurichten, wo die Beschäftigung überwiegend ausgeübt wird.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigung zu Hause und im Betrieb

Frau X ist bei Firma Z als Programmiererin beschäftigt. Von montags bis mittwochs arbeitet sie in ihrem Büro zu Hause, donnerstags und freitags übt sie die Tätigkeit in der Betriebsstätte ihres Arbeitgebers aus.

Ergebnis: Da Frau X überwiegend von zu Hause aus arbeitet, ist als Beschäftigungsort ihr Wohnort anzusehen.

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