Die Übermittlung des maßgebenden Einkommens erfolgt über einen automatisierten Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Rentenversicherung (Abrufverfahren). D.h. die Rentner mit einem Grundrentenzuschlag müssen ihr zu berücksichtigendes Einkommen grundsätzlich nicht melden.

Dies gilt nicht für steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen (oberhalb des Sparer-Pauschbetrags von 801 EUR bzw. 1.602 EUR), die bereits mit der Abgeltungsteuer belegt wurden und der Finanzverwaltung regelmäßig nicht bekannt sind. Diese sind von den Rentenbeziehern mit Grundrentenzuschlag zu melden, innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Rentenbescheids mit Grundrentenzuschlag. Werden Einkünfte mitgeteilt und wirken sich diese bei der Einkommensanrechnung aus, so sind sie "nur" mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen, d. h. frühestens mit dem Kalendermonat nach Mitteilung. Die Rentenversicherung kann für Rentner mit Grundrentenzuschlag (einschließlich deren Ehegatten/Lebenspartner) mittels eines automatisierten Datenabgleichs stichprobenartig über das Bundeszentralamt für Steuern bei Kreditinstituten die im maßgeblichen Kalenderjahr erzielten versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen erheben. Werden bei diesem Kontenabrufverfahren Einkünfte aus Kapitalvermögen ermittelt, die zuvor vom Versicherten nicht gemeldet wurden, werden diese Einkünfte mit Wirkung für die Vergangenheit bei der Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag berücksichtigt; ggf. überzahlte Grundrentenzuschläge sind dann vom Versicherten zurückzuzahlen.

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland

Leben Rentenbezieher mit Grundrentenzuschlag im Ausland, sind auch sie verpflichtet, vergleichbare ausländische Einkommen durch geeignete Unterlagen gegenüber dem Rentenversicherungsträger nachzuweisen; bei fehlendem Nachweis ist kein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu zahlen.

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