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Vertrauensarbeitszeit: Voraussetzungen und Störfälle / 2 Begriff der Vertrauensarbeitszeit

Nicola Dienst
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Als Vertrauensarbeitszeit werden Arbeitszeitmodelle bezeichnet, in denen der Arbeitgeber grundsätzlich auf eine Kontrolle der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit-Verpflichtungen verzichtet.

Vertrauensarbeitszeit bedeutet dabei nicht, dass es überhaupt keine Erfassung von Arbeitszeiten gibt: So kann die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten oder die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit der Zuordnung von Arbeitszeiten zu bestimmten Aufgabenbereichen (Projekte, Kostenstellen, Kunden) eine Erfassung von Arbeitszeiten erforderlich machen. Entscheidend für die Vertrauensarbeitszeit ist, dass derartige Erfassungen nicht der Kontrolle der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit dienen.

Vertrauensarbeitszeit ist also kein "Abschied von der Arbeitszeit" im Sinne einer Ersetzung der Arbeitszeit-Verpflichtungen durch Ziele oder Ergebnisse, wie dies bei Werkverträgen der Fall ist. Der vereinbarte Umfang der Arbeitszeit bleibt bestehen. Bei Arbeitnehmern, die dem Arbeitszeitgesetz unterliegen, ergibt sich im Übrigen durch die täglich einzuhaltende Höchstarbeitszeit und das gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeitvolumen[1] eine Grenze der vertraglich vereinbarten Arbeitszeitverpflichtungen. Diese Beschränkungen gelten auch für Arbeitnehmer in Vertrauensarbeitszeit.

Die Idee der Vertrauensarbeitszeit liegt vielmehr darin, die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit so auf Arbeitsaufgaben, Ziele und Ergebnisse "herunterzubrechen", dass eine bloße Kontrolle der geleisteten Arbeitszeit weitgehend entbehrlich wird. Die übernommenen Arbeitsaufgaben sollen als angemessenes Äquivalent der vereinbarten Arbeitszeit betrachtet werden. In diesem Sinne bedeutet Vertrauensarbeitszeit die fortlaufende "Übersetzung" von Arbeitszeitvolumina in Arbeitsaufgaben. In der anhaltenden "...

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