Die deutsche Krankenkasse stellt dem Grenzgänger eine Anspruchsbescheinigung E 106 aus. Mit dieser Bescheinigung kann der Grenzgänger in seinem Wohnstaat zulasten der deutschen Krankenkasse eingeschrieben werden. Der Grenzgänger und seine Familienangehörigen werden im Wohnstaat den Versicherten des Wohnstaates gleichgestellt. Dies bedeutet, dass der Grenzgänger und seine Familienangehörigen im Wohnstaat alle Sachleistungen in Anspruch nehmen können. Der Umfang der Leistungen richtet sich nach dem Recht des Wohnstaates.

 
Wichtig

Familienversicherung im Wohnstaat

Bei Grenzgängern richtet sich der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen nach dem Recht des Wohnstaates. Dies bedeutet, dass der Träger im Wohnstaat prüft, wer nach seinen Rechtsvorschriften familienversichert werden kann.

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