Je nachdem, welchen Zweck die Sonderzahlung verfolgt, sind damit unterschiedliche Folgen verbunden, die hier im Überblick aufgezeigt werden sollen. Eine vertiefte Darstellung findet sich unter den Punkten "Wegfall des Gratifikationsanspruchs aus krankheitsbedingten Gründen" und "Wegfall des Gratifikationsanspruchs bei ruhendem Arbeitsverhältnis".

Sonderzahlung mit Entgeltcharakter

 
Praxis-Beispiel

13. Monatsgehalt als Sonderzahlung mit Entgeltcharakter

Ein 13. Monatsgehalt als Sondervergütung für geleistete Arbeit während des Jahres kann im Arbeitsvertrag wie folgt geregelt sein:

"Frau S. erhält für ihre Tätigkeit ein Bruttogehalt von monatlich 3.700 EUR, das jeweils unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge am Monatsende überwiesen wird. Zum Jahresende wird ein 13. Monatsgehalt gezahlt. Für 2021 erhält Frau S. ein anteiliges 13. Monatsgehalt von 6/12".

Bei solchen Vereinbarungen handelt es sich um eine Sonderzuwendung mit Entgeltcharakter. Damit sind verschiedene Konsequenzen verbunden: Fehlt es bei einer solchen "arbeitsleistungsbezogenen" Sonderzahlung an einer Arbeitsleistung der Arbeitnehmer, so entsteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Sondervergütung.

Für Zeiten, in denen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht, entsteht folglich auch kein anteiliger Anspruch auf das 13. Monatsgehalt. Einer gesonderten arbeitsvertraglichen Kürzungsvereinbarung bedarf es in diesem Fall nicht.[1] Ebenso besteht kein Anspruch für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (z. B. Elternzeit).

Andererseits sind diese "arbeitsleistungsbezogenen" Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter auch in den Fällen zu gewähren, in denen dem Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelungen das Entgelt auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung fortzuzahlen ist, so z. B. im Fall des Urlaubs, der unverschuldeten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf des 6-Wochenzeitraums oder des Mutterschutzes.[2]

Sonderzahlung zur Belohnung der Betriebstreue

 
Praxis-Beispiel

Weihnachtsgeld als Sonderzahlung zur Belohnung der Betriebstreue

Ein Weihnachtsgeld als Sonderzahlung zur Belohnung der Betriebstreue kann im Arbeitsvertrag wie folgt geregelt sein:

"Die Firma gewährt zur Honorierung der vergangenen und künftigen Betriebstreue jährlich eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehalts. Die Auszahlung erfolgt im November. Der Mitarbeiter ist zur Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation in voller Höhe verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des 31.3. des folgenden Kalenderjahres durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag endet."

Bei solchen Vereinbarungen handelt es sich um eine Sonderzuwendung mit Bindungswirkung. Insoweit ergeben sich andere Konsequenzen als bei Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter (s. o.).

Fehlt es bei einer solchen Sonderzahlung, die auf die Betriebstreue des Arbeitnehmers gerichtet ist, an einer Arbeitsleistung, so entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Sonderzahlung.[3]

Damit sind diese Sonderzahlungen auch zu erbringen, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Wochen im Jahr arbeitsunfähig erkrankt ist; denn "betriebstreu" ist auch der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer.

Sonderzahlungen mit Mischcharakter

Gratifikationen mit Mischcharakter sind ebenfalls auch dann zu bezahlen, wenn der Arbeitnehmer über den 6-Wochenzeitraum hinaus erkrankt ist oder das Arbeitsverhältnis z. B. wegen Elternzeit ruht. Möglichkeiten, die Sonderzahlungen zu kürzen, finden sich unter den Punkten "Wegfall des Gratifikationsanspruchs aus krankheitsbedingten Gründen" und "Wegfall des Gratifikationsanspruchs bei ruhendem Arbeitsverhältnis".

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