Kurzbeschreibung

Die Entscheidungshilfe zur Frage des optimalen Krankenversicherungssystems ist besonders für Arbeitnehmer interessant, die versicherungsfrei werden und vor der Wahl stehen, sich zukünftig freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder privat in der privaten Krankenversicherung zu versichern.

Vorbemerkung

In der Entscheidungshilfe Nr. 1 werden die generell bedeutenden versicherungs- und beitragsrechtlichen Unterschiede der verschiedenen Krankenversicherungssysteme dargestellt. In den Ankreuzfeldern "Argument pro GKV" bzw. "Argument pro PKV" kann angekreuzt werden, welche Aspekte individuell besonders wichtig sind. Die Entscheidung, welches der beiden Systeme auf die jeweilige Lebenssituation am besten zugeschnitten ist, wird dadurch erleichtert. Mindestens genau so bedeutsam wie die aktuelle Lebenssituation einer Person bzw. Familie ist auch die möglichst realistische Einschätzung der zukünftigen Verhältnisse.

Die Entscheidungshilfe Nr. 2 beinhaltet die wesentlichen leistungsrechtlichen Unterschiede. Die Entscheidungshilfe Nr. 3 stellt hierbei die besonders für Frauen bedeutenden Aspekte dar.

1. Beiträge und Versicherungsrecht (allgemein)

Aspekt GKV Argument
pro GKV
PKV Argument
pro PKV
Grundlage der Versicherung
  • Freiwillige Versicherung (entsprechend der gesetzlichen Regelungen bzw. Satzung der jeweiligen Krankenkasse)
Entstehen der
Versicherung
  • Mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung, soweit kein anderer Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird
  • Bei Neugeborenen und Personen unter Berücksichtigung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts muss die gewählte Krankenkasse die Versicherung durchführen, wenn die Vorversicherungszeiten und Antragsfristen erfüllt sind
  • Antrag auf Versicherung durch den Versicherungsnehmer
     
  • Antrag auf Versicherung kann angenommen oder abgelehnt werden (kein Kontrahierungszwang)
Vorversicherung/
Anzeigefrist
  • Grundsätzlich keine Vorversicherungszeit
  • Ausnahme: Die Vorversicherungszeit beträgt ein Jahr (alternativ: 2 Jahre in den letzten 5 Jahren) für Neugeborene und Personen unter Berücksichtigung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts (bei Neugeborenen erfüllt durch die Eltern)
  • Anrechnung der in der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich ununterbrochen zurückgelegten Versicherungszeit auf die Wartezeiten[1]
 
  • Angerechnet werden die eigenen Mitgliedszeiten sowie Zeiten der Familienversicherung, Ausnahmen:

    • Mitgliedschaft als Rentenantragsteller
    • Mitgliedschaft aufgrund zu Unrecht bezogenem Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II
    • Zeiten nachgehender Leistungsansprüche
  • Voraussetzung: die Versicherung wird spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt und der Versicherungsschutz beginnt im unmittelbaren Anschluss
Anzeigepflichten
  • Keine
  • Angaben zum Gesundheitszustand und zu behandelnden Ärzten
     
  • Z. T. Freistellung der Ärzte von der Schweigepflicht
     
  • Pflichtverletzungen führen zum Vertragsrücktritt durch Versicherer oder Rückzahlung von Leistungen bzw. Risikozuschlägen
Beiträge/Prämien
  • Beitragsberechnung aus beitragspflichtigen Einnahmen (Bruttoentgelt, Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit)
  • Prämie nach dem versicherten Risiko (Leistungsumfang/Tarif, Eintrittsalter, Selbstbehalt)
 
  • Beitragsberechnung max. aus Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze und dem bundeseinheitlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen von 14,6 % und ggf. dem kassenindividuellem Zusatzbeitrag der Krankenkasse für Arbeitnehmer (mit Krankengeld) bzw. 14,0 % und ggf. dem kassenindividuellem Zusatzbeitrag der Krankenkasse für Selbstständige (ohne Krankengeld). Einige Krankenkassen erheben von Versicherten zu tragende Zusatzbeiträge
  • Steigerung mit zunehmenden Alter zu erwarten
 
  • Bonusprogramme (je nach Satzung)
  • Risikozuschläge bei Vorerkrankungen möglich
 
  • Wahltarife z. B. bei Selbstbehalten oder bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen (je nach Satzung)
  • Betragsrückerstattung möglich bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen
 
  • Moderate Steigerung der Beiträge, wenn Erhöhung der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze
   
Familienversicherung
  • Grds. Mitversicherung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern (LPartG) und Kindern[2]
  • Individueller Beitrag für jede versicherte Person
 
  • Altersgrenzen werden berücksichtigt[3]
  • Kinder können in die Verträge ihrer Eltern gegen Mehrbeitrag aufgenommen werden
 
  • Kein Zusatzbeitrag für die familienversicherten Angehörigen (= Solidaritätsprinzip)
  • Neugeborene Kinder, bei deren Geburt ein Elternteil wenigstens 3 Monate bei einem PKV-Unternehmen versichert ist, können dort ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten versichert werden. Sie können innerhalb von 2 Monaten nach dem Tag der Geburt rückwirkend zum 1. des Geburtsmonats angemeldet werden
 
  • Einkommensgrenze f...

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