Begriff

Ein Gestellungsvertrag nach engem Verständnis ist ein Vertrag zwischen einer geistlichen Genossenschaft (Orden, Diakonissenhaus) und einem Dritten, der zum Gegenstand hat, dass ein Mitglied der geistlichen Genossenschaft im Betrieb dieses Dritten (Krankenhaus, Schulträger, Kirchengemeinde) Arbeiten verrichtet (als Krankenschwester, Arzt, Lehrer, Gemeindeschwester, Priester), ohne mit dem Dritten ein arbeitsvertragliches Verhältnis zu begründen. Der Gestellungsvertrag nach engem Verständnis sieht regelmäßig vor, dass die Person dem Direktionsrecht des Arbeitgebers bzw. der Dienststelle unterworfen ist, bei der sie tätig ist. Die gestellte Person ist somit vertragsrechtlich kein Arbeitnehmer hat aber typischerweise zum Betriebsinhaber arbeitsrechtliche Beziehungen.

Gestellungsverträge nach weitem Verständnis legen nur Rahmenbedingungen für die Beschäftigung fest. Die einzelnen Personen schließen einen (normalen) Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber ab. Gestellungsverträge treten häufiger im Zusammenhang mit einer Privatisierung öffentlicher Arbeitgeber auf. Arbeitnehmer oder Beamte des öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgebers werden an den neuen privatisierten Rechtsträger gestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Gestellungsvertrag ist ein Rechtsinstitut des Arbeitsrechts, teilweise in Landeskultusgesetzen geregelt (z. B. Art. 61 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vom 31.5.2000).

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