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Geschäftsführervertrag, GmbH / Auf diese Tücken müssen Sie achten

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Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen (Formular-)Arbeitsverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB), d. h. der Vertrag darf den Arbeitnehmer insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch dann, wenn er nur ein einziges Mal (so) oder zum ersten Mal eingesetzt wird. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam, d. h. nichtig befunden werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Im Übrigen unterliegen auch Individualabreden nach § 305b BGB nicht der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte.

Wichtig für den Arbeitnehmer

Der Geschäftsführer ist den Gesellschaftern und eventuell auch dem Aufsichtsrat unterstellt. Er ist insoweit verpflichtet, Weisungen zu befolgen. Da seine Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis jedoch unbeschränkt und unbeschränkbar ist, sind alle seine Handlungen im Außenverhältnis wirksam, auch wenn sie gegen interne Weisungen verstoßen. Sie können aber dazu führen, dass der Geschäftsführer als Organ abberufen und das Anstellungsverhältnis gekündigt wird.

Wichtig für den Arbeitgeber

Bei Beförd...

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