1 Rechtliche Grundlagen und Stellung
Der organschaftlich bestellte Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig.[1] Sein Dienstvertrag ist auf eine Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramts gerichtet.[2] Dies gilt unabhängig davon, ob der (Fremd-)Geschäftsführer einen starken Anteilseigner oder einen weiteren Geschäftsführer neben sich hat, der die konkrete Geschäftstätigkeit bestimmend mitgestaltet.
Er ist daher kein Arbeitnehmer, sondern der gesetzliche Vertreter der GmbH.[3]
Auch gegenüber einem Geschäftsführer als freiem Dienstnehmer steht der Gesellschaft ein unternehmerisches Weisungsrecht zu. Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt aber allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht.[4] Dies würde voraussetzen, dass die Gesellschaft eine – über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende – Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen kann.[5]
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH nimmt regelmäßig Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgeberähnliche Person.[6]
Auf die sog. Organ-Geschäftsführer finden nicht die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen, sondern die BGB-Vorschriften über den Dienstvertrag Anwendung.[7]
Für den GmbH-(Gesellschafter)-Geschäftsführer finden daher keine Anwendung:
- der Kündigungsschutz[8],
- die Rechte der Arbeitnehmer gemäß Betriebsverfassungsgesetz[9],
- die Rechte der leitenden Angestellten[10],
- Ansprüche aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG),
- die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes.[11]
2 Abschluss des Geschäftsführervertrags
Für den Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags ist in der Regel die Gesellschafterversammlung zuständig[1] Im Gesellschaftsvertrag kann diese Aufgabe einem anderen Organ übertragen werden, z. B. dem Beirat oder einem einzelnen Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe. Für GmbHs, die unter das Mitbestimmungsgesetz fallen, ist der Aufsichtsrat für den Abschluss und für die Änderung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers zuständig.[2]
Schriftform empfehlenswert
Ein Anstellungsverhältnis zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer entsteht auch dann, wenn kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird. Auch durch mündliche Vereinbarung oder die tatsächliche Durchführung des Anstellungsverhältnisses entsteht ein wirksamer Vertrag, der im Konfliktfall gerichtlich durchgesetzt werden kann. Die Einhaltung der Schriftform ist aus arbeitsrechtlicher Sicht zwar nicht notwendig, aber aus Gründen der Beweisbarkeit dennoch dringend zu empfehlen.
Da es sich beim Geschäftsführervertrag nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, finden die Vorgaben des Nachweisgesetzes keine Anwendung.
3 Kündigung
3.1 Beendigungsgründe
Der Anstellungs- bzw. Geschäftsführervertrag endet durch Kündigung. Außerdem kommen als Beendigungsgründe in Betracht: Zeitablauf, Aufhebungsvertrag, Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Tod des Geschäftsführers. In der Regel sind die Gesellschafter sowohl für den Abschluss als auch für die Kündigung des Anstellungsvertrags zuständig. Ist sowohl das Recht zur Bestellung als auch zur Abberufung per Satzung einem Beirat zugewiesen, gilt dies auch für den Abschluss und die Kündigung des Geschäftsführervertrags.
Mitbestimmte GmbH
Die mitbestimmte GmbH muss einen Aufsichtsrat bilden.[1] Nicht die Gesellschafter, sondern der Aufsichtsrat sind für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig.[2] Dies gilt auch für den Abschluss und die Kündigung des Geschäftsführervertrags.
3.2 Kündigungsfristen
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, folgt nach der Rechtsprechung des BAG aus § 621 BGB.[1]
Der BGH hatte in älteren Urteilen[2] die Auffassung vertreten, für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers, der nicht zugleich Mehrheitsgesellschafter ist, gelte in entsprechender Anwendung des § 622 Abs. 1 BGB a. F. eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Rechtsprechung des BGH erfolgte zu § 622 BGB in der bis 1993 gültigen Fassung. In der Zeit nach der Neufassung sind keine Entscheidungen des BGH dokumentiert, in denen er sich tragend zur gesetzlichen Kündigu...
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