Der Grenzwert von 325 EUR kann durch eine Einmalzahlung in einzelnen Monaten überschritten werden. In diesem Fall tragen Auszubildender und Arbeitgeber den Beitrag von dem 325 EUR übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts grundsätzlich jeweils zur Hälfte.[1] Der Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt dabei die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (seit 2015: 7,3 %) zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in der Krankenversicherung. Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ebenfalls 7,3 % zzgl. der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (2024: 0,85 %). Der Auszubildende trägt darüber hinaus den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung i. H. v. 0,6 % (bis 30.6.2023: 0,35 %) allein, soweit dieser auf den Anteil des Entgelts fällig ist, der den Betrag von 325 EUR übersteigt. Die auf das Arbeitsentgelt bis zum Grenzwert von 325 EUR entfallenden Beiträge, einschließlich des Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung und des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur Krankenversicherung, trägt der Arbeitgeber allein.

 
Praxis-Beispiel

Überschreiten durch Einmalzahlung

Eine kinderlose Auszubildende (23 Jahre) erhält monatlich ein laufendes Arbeitsentgelt i. H. v. 300 EUR. Im Dezember erhält sie zusätzlich ein Weihnachtsgeld i. H. v. 200 EUR.

Ergebnis: Zunächst trägt der Arbeitgeber aus dem Grenzwert von 325 EUR den Gesamtsozialversicherungsbeitrag – inklusive Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung und des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in der Krankenversicherung – alleine. Aus den verbleibenden 175 EUR werden die Beiträge im Dezember zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung jeweils hälftig zulasten der Auszubildenden und des Arbeitgebers berechnet. Zusätzlich hat die Auszubildende den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung i. H. v. 0,6 % berechnet aus 175 EUR alleine zu tragen.

Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn der Grenzwert durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt überschritten wird. Hat während des Monats, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist, teilweise oder vollständig Beitragsfreiheit vorgelegen (z. B. wegen Krankengeldbezug), kann die Einmalzahlung nicht für sich allein betrachtet werden. Vielmehr ist in diesen Fällen für die ausgefallene laufende Ausbildungsvergütung eine fiktive Vergütung anzusetzen. Das bedeutet, dass für die beitragsfreie Zeit fiktiv die laufende Ausbildungsvergütung anzusetzen ist. Überschreitet die Einmalzahlung zusammen mit der fiktiven Ausbildungsvergütung die Geringverdienergrenze, hat der Auszubildende lediglich von dem die Geringverdienergrenze übersteigenden Betrag seinen Betragsanteil zu tragen, im Übrigen der Arbeitgeber.

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