Begriff

Die Geburtsbeihilfe ist eine Sonderleistung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Geburt oder Adoption eines Kindes des Arbeitnehmers oder seines Lebenspartners. Sie ist in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu behandeln.

Die Geburtsbeihilfe kann in Form von Barlohn oder in Form von Sachgeschenken zur Geburt erfolgen. Erfolgt die Geburtsbeihilfe als Sachgeschenk, handelt es sich hierbei um eine steuerpflichtige Sachzuwendung, die als geldwerter Vorteil zu versteuern ist und der Beitragspflicht unterliegt. Geschenke bis 60 EUR anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses gelten als Aufmerksamkeiten und gehören nicht zum Arbeitslohn. Außerdem könnte der Arbeitgeber ggf. zusätzlich Sachzuwendungen bis 50 EUR monatlich steuerfrei zuwenden.

Wird die Geburtsbeihilfe als einmalige Zahlung geleistet, gilt sie als sonstiger Bezug im Lohnsteuerrecht. In der Sozialversicherung werden Beiträge aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt erhoben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Geburtsbeihilfe ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragserhebung aus Einmalzahlungen regelt § 23a SGB IV. Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Anwendung der 50-EUR-Freigrenze ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Geburtsbeihilfe als Barlohn pflichtig pflichtig
Sachgeschenk bis 60 EUR anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses frei frei
Sachbezüge bis 50 EUR monatlich frei frei

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