Rz. 31
S. 4 der Vorschrift, der durch G. v. 9.11.1992 eingefügt wurde, definiert den für die Erhebung des KapESt-Abzugs maßgebenden Begriff der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle.
Rz. 31a
Durch G. v. 14.8.2007 kommen mit Wirkung für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, nicht nur inländische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1a KWG als Kapitalerträge auszahlende Stellen, sondern auch inländische Wertpapierhandelsunternehmen und inländische Wertpapierhandelsbanken in Betracht.
Rz. 32
Bei Kapitalerträgen gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1a und 6 EStG, bei Kapitalerträgen aus verbrieften bzw. registrierten Forderungen, d. h. in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a EStG und in den Fällen der Nr. 8 bis 12 sowie S. 2 EStG, ist die die Kapitalerträge auszahlende Stelle das inländische Kreditinstitut, das inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, das die Wertpapiere, die Wertrechte oder die Zinsscheine oder die sonstigen Wirtschaftsgüter verwahrt oder verwaltet oder deren Veräußerung durchführt und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt sowie Zinsscheine oder – bei Wertpapieren ohne Zinsscheine, wie z. B. bei Zero-Coupon-Bonds – die Wertpapiere im Weg eines Tafelgeschäfts einlöst (d. h. wenn in Nichtdepotfällen die Zinsscheine oder die Teilschuldverschreibungen am Bankschalter zur Einlösung vorgelegt werden, Rz. 40).
Rz. 32a
Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist der inländische Schuldner dieser Kapitalerträge, wenn er anstelle eines inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts die Wertpapiere oder Wertrechte bzw. die Zinsscheine verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge ohne Zwischenschaltung eines inländischen Kr...