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Frotscher/Geurts, EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertra ... / 4.2 Steuerabzug bei Tafelgeschäften (§ 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1a Doppelbuchst. bb EStG)

Dr. Daniel Hoffmann
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Rz. 40

Um ein Tafelgeschäft handelt es sich, wenn die Wertpapiere bei der auszahlenden Stelle nicht in einem Depot verwahrt werden, sondern die Kapitalerträge am Bankschalter (d. h. der Tafel) Zug um Zug gegen Übergabe der Zinsscheine oder – bei Wertpapieren ohne Zinsscheine – gegen Übergabe der Wertpapiere an den Bankkunden bar ausgezahlt werden, ohne dass bei diesem Geschäft ein kundenbezogenes Konto oder Depot angesprochen wird.

 

Rz. 40a

Ein Tafelgeschäft liegt nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1a Doppelbuchst. bb EStG auch dann vor, wenn der die Zinsscheine oder die Wertpapiere Einlösende zwar bei dem betreffenden Kreditinstitut ein Wertpapierdepot oder ein Konto unterhält, die zu den von ihm vorgelegten Zinsscheinen gehörenden Teilschuldverschreibungen bzw. die eingelösten Wertpapiere jedoch bei diesem Kreditinstitut nicht im Depot geführt werden – und zwar unabhängig davon, ob die Kapitalerträge bar ausgezahlt oder seinem Konto gutgeschrieben werden.

 

Rz. 40b

Durch das StMBG v. 21.12.1993[1] erfolgte die Klarstellung, dass es sich auch dann um ein Tafelgeschäft handelt, wenn Wertpapiere, die keine Zinsscheine haben (wie z. B. Zero-Coupon-Bonds), bei der auszahlenden Stelle nicht im Depot geführt, sondern am Schalter zur Einlösung vorgelegt werden.

 

Rz. 41

Die Steuersätze für den KapESt-Abzug sind durch das G. v. 14.8.2007[2] einheitlich und übereinstimmend mit dem gesonderten Steuersatz in § 32d Abs. 1 S. 1 EStG ausgestaltet worden für alle Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs. 1 EStG). Dies gilt auch für Erträge aus Tafelgeschäften. Da sich der Zuflusszeitpunkt für Kapitalerträge nach der Fälligkeit bestimmt, gilt der erhöhte KapESt-Satz von 35 % des Kapitalertrags nach § 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG in der bis 31.12.2009 geltenden Fassung fort,...

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