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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 50 [Durchlaufende Gelder/Auslagenersatz]

Hartmut Ross
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Durch § 3 Nr. 50 EStG werden Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben – durchlaufende Gelder –, und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden – Auslagenersatz –, für steuerfrei erklärt. Solche durchlaufenden Gelder und solcher Auslagenersatz können jedoch nicht zum Arbeitslohn gehören, da sie nicht zur Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Unter § 3 Nr. 50 EStG fallende Zahlungen können also nicht steuerbar sein. Die Vorschrift ist folglich deklaratorischer Natur.[1]

Eine Umwandlung von Barlohn in steuerfreien Auslagenersatz ist zulässig. Es reicht aus, wenn im Vorhinein auf künftig fälligen Arbeitslohn verzichtet wird.[2] Unschädlich ist es, wenn der bisherige ungekürzte Arbeitslohn weiterhin Bemessungsgrundlage für künftige Gehaltserhöhungen ist, die Gehaltsminderung zeitlich begrenzt ist oder eine einseitige Änderung der Vereinbarung möglich ist.[3] Eine reine Lohnverwendungsabrede ist jedoch nicht ausreichend.

[1] BFH v. 28.3.2006, VI R 24/03, BFH/NV 2006, 1207, BStBl II 2006, 473.
[2] OFD Nordrhein-Westfalen v. 9.7.2015, Kurzinfo LSt 05/2015.
[3] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, Rz. 295, BStBl I 2013, 1022.

2 Voraussetzungen der Steuerfreiheit

 

Rz. 2

Durchlaufende Gelder sind Beträge, die der Arbeitnehmer als fremdes Geld verwaltet und anstelle des Arbeitgebers ausgibt (§ 669 BGB). Hier tritt der Arbeitgeber in Vorleistung. Die Steuerbefreiung betrifft den Fall, dass das Geld in das Eigentum des Arbeitnehmers übergeht und eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Weiterleitung besteht. Bleiben die Gelder im Eigentum des Arbeitgebers, fließen diese Gelder dem Arbeitnehmer nicht zu, sodass sich die Frage einer Steuerpflicht erst gar nicht stellt.

 

Rz. 3

Beim Auslagenersatz gleicht der Arbeitgeber ihm darlehensweis...

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