Rz. 31

Aus Billigkeitsgründen führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinstehende in ihrem Haushalt im Jahr 2022 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft i. S. d.§ 24b Abs. 3 S. 2 EStG.

Alleinerziehenden Flüchtlingen aus der Ukraine, die in einem Haushalt in Deutschland untergebracht werden, kann hingegen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht gewährt werden, wenn sie mit der aufnehmenden Person eine Haushaltsgemeinschaft i. S. d. § 24b Abs. 3 S. 2 EStG bilden.[1]

Es ist davon auszugehen, dass obiges auch für den Vz 2023 gelten wird.

[1] FM Schleswig-Holstein v. 16.6.2022, VI 305 – S 2223 – 711.

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