Prof. Dr. iur. Nils Petersen
, Prof. Klaus Lindberg †
Rz. 26
Eine auf Dauer angelegte Vermietung ist gegeben, wenn der Mietvertrag keiner Befristung unterliegt, wenn die Vermietung 30 Jahre oder mehr umfassen soll, wenn nach Auflösung eines unbefristeten Mietvertrags ein neuer unbefristeter geschlossen wird, bzw. mehrere befristete Mietverträge sich aneinander anschließen. Auch mündliche Mietverträge sind unschädlich, da Mietverträge nur der Schriftform bedürfen, wenn sie für längere Zeit als 1 Jahr geschlossen werden (§ 550 S. 1 BGB). Mündliche Mietverträge gelten auf unbestimmte Zeit geschlossen und bilden die Rechtsgrundlage für die Vermietungstätigkeit.
Rz. 27
Für die Tatsache der auf Dauer angelegten Vermietung trägt der Stpfl. die objektive Beweislast.
Rz. 28
Gegen eine Vermietung auf Dauer spricht nicht allein der Abschluss eines Mietvertrags auf eine nur bestimmte Zeit. Auch neben der Vermietung erfolgte gleichzeitige Verkaufsbemühungen oder eine vorhandene Verkaufsabsicht sind unschädlich. Gegen die Einkunftserzielungsabsicht kann eine nur kurzfristige Vermietung vor einer beabsichtigten Selbstnutzung sprechen; das gilt ebenso, wenn nach dem Mietvertrag der Verkauf konkret 12 Jahre nach dem Erwerb erfolgen soll, oder wenn der Mietvertrag für 10 Jahre abgeschlossen ist.
Ist für die Ausübung eines grundsätzlich lebenslangen dinglichen Wohnungsrechts ein Entgelt nur für eine zeitlich begrenzte Dauer (hier: ca. zehn Jahre) zu entrichten, muss die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose überprüft werden. Der Prognosezeitraum ist hierbei auf die Dauer der (voraussichtlichen) entgeltlichen Nutzungsüberlassung (hier: entgeltliche Ausübung des dinglichen Wohnungsrechts) begrenzt.
Rz. 29
Bei Ferienwohnungen kann die dauernde Vermietungsabsicht durch Übergabe der Ferienwohnung a...