1 Geltungsdauer
Rz. 1
§ 10e ist durch das Wohnungseigentumsförderungsgesetz v. 15.5.1986 in das EStG eingefügt worden und zum 1.1.1987 in Kraft getreten. Anzuwenden ist diese Vorschrift auf eigene Wohnungen, die nach dem 31.12.1986 hergestellt oder angeschafft, bzw. auf Ausbauten oder Erweiterungen, die nach diesem Stichtag fertig gestellt worden sind.
Rz. 2
Die Vorschriften des § 10e EStG sind letztmalig anzuwenden auf eigengenutzte Wohnungen (Ausbauten, Erweiterungen), bei denen die Herstellung (Fertigstellung) vor dem 1.1.1996 begonnen hat bzw. die Anschaffung auf einem vor dem 1.1.1996 abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichgestellten Rechtsakt beruht. Vgl. § 52 Abs. 19 EStG i. d. F. durch G. v. 25.7.2014. Vgl. zu § 10e EStG auch BMF v. 31.12.1994, IV B3 – S 2225a – 294/94, BStBl I 1994, 887. Die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG ist im Jahr 1996 durch das ab Vz 2006 auslaufende EigZulG abgelöst worden. Hinweis: § 10e EStG hat keine aktuelle Bedeutung mehr (§ 52 Abs. 19 S. 6 EStG). Nach Auslaufen der Förderung wird nur noch für seltene Einzelfälle die Anlage FW benötigt, die auch für den Vz 2024 unverändert eine Zeile für den Abzugsbetrag nach § 10e EStG enthält.
2 Begünstigte Objekte
2.1 Wohnungen
Rz. 3
Begünstigt sind im Inland belegene Wohnungen, die im Eigentum des Stpfl. stehen (Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen) und von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ein in einem Wochenendhausgebiet belegenes Grundstück ist nicht nach § 10e EStG begünstigt.
Rz. 4
Für den Begriff der Wohnung gelten die bewertungsrechtlichen Grundsätze. Das Eigentum an dieser Wohnung kann in der Form des bürgerlich-rechtlichen Eigentums (auch Miteigentum) ...