Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus nach § 10e EStG§ 10e EStG

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

BMF, Schreiben v. 31.12.1994, BStBl I 1994 S. 887 IV B 3 - S 2225 a - 294/94

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des § 10e EStG wie folgt Stellung:

 

I. Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutztenWohnung im eigenen Haus nach § 10e Abs. 1 bis 5a EStG

 

1. Vorrang des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs

1

Die Inanspruchnahme des § 10e Abs. 1 bis 5 EStG scheidet wegen des Vorrangsdes Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs aus, solange der Steuerpflichtige mit dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekt der Nutzungswertbesteuerung unterliegt, z. B. im Rahmen der Übergangsregelung nach § 52 Abs. 15 Satz 3 oder Abs. 21 Satz 2 EStG ( BFH vom 25.03.1992 - BStBl II S. 801 und vom 05.08.1992 - BStBl 1993 II S. 30). Der Vorrang besteht auch, wenn Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden (vgl. BMF-Schreiben vom 10.05.1989 - BStBl I S. 165, und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder).

 

2. Begünstigter Personenkreis

2

Anspruchsberechtigt ist der bürgerlich-rechtliche Eigentümer oder der wirtschaftliche Eigentümer § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO), der die Herstellungs- oder die Anschaffungskosten getragen hat, und dessen Erbe (vgl. zur Erbengemeinschaft Tz. 64 ff.). Die Herstellungs- oder die Anschaffungskosten hat auch der Eigentümer getragen, der Geld geschenkt erhalten und damit ein Objekt im Sinne des § 10e EStG angeschafft oder hergestellt hat. Der unentgeltliche Einzelrechtsnachfolger ist nicht anspruchsberechtigt ( BFH vom 04.12.1991 - BStBl 1992 II S. 295). Dies gilt auch im Falle einer mittelbaren Grundstücksschenkung (vgl. BFH vom 08.06.1994 - BStBl II S. 779). Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt vor, wenn im voraus eine klare und eindeutige Schenkungsabrede dahingehend getroffen ist, daß der Gegenstand der Schenkung ein ganz bestimmtes Grundstück und nicht etwa ein Geldbetrag sein soll (vgl. BFH vom 15.05.1990 - BStBl 1992 II S. 67; zur Abgrenzung zwischen Grundstücks- und Geldschenkung vgl. auch die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.11.1989 - BStBl I S. 443).

 

2.1 Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer

3

Bürgerlich-rechtliches Eigentum am Gebäude kann auch nach § 95 Abs. 1 BGB bei Herstellung eines Gebäudes in Ausübung eines dinglichen Rechts (beispielsweise eines Nießbrauchs oder Erbbaurechts) an einem unbebauten Grundstück erlangt werden.

4

Anspruchsberechtigt ist auch derjenige, der eine Wohnung auf einem Grundstück nach dem 31.12.1990 hergestellt hat, an dem ihm ein Nutzungsrecht nach den §§ 287 oder 291 des Zivilgesetzbuches DDR vor dem Wirksamwerden des Beitritts verliehen worden ist (vgl. dazu auch Tz. 46).

 

2.2 Wirtschaftlicher Eigentümer

5

Wirtschaftliches Eigentum wird durch dinglich oder schuldrechtlich begründete Nutzungsrechte an der Wohnung in der Regel nicht vermittelt. Dies gilt auch, wenn die Wohnung aufgrund eines vorbehaltenen Nießbrauchs genutzt wird (BFH vom 05.05.1983 - BStBl II S. 631 und vom 08.12.1983 - BStBl 1984 II S. 202) oder das Nutzungsrecht durch Baumaßnahmen des Nutzungsberechtigten auf fremdem Grund und Boden entstanden ist (BMF-Schreiben vom 04.06.1986 - BStBl I S. 318, und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder; BFH vom 21.05.1992 - BStBl II S. 944).

6

Der Dauerwohnberechtigte im Sinne der §§ 31 ff.FVG Wohnungseigentumsgesetz ist nur dann als wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung anzusehen, wenn seine Rechte und Pflichten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Rechten und Pflichten eines Eigentümers der Wohnung entsprechen und wenn er aufgrund des Dauerwohnrechtsvertrags bei Beendigung des Dauerwohnrechts eine angemessene Entschädigung erhält. Ob dies zutrifft, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (BFH vom 11.09.1964 - BStBl 1965 III S. 8 und vom 22.10.1985 - BStBl 1986 II S. 258). Entspricht der Dauerwohnrechtsvertrag dem Mustervertrag über die Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts (Bundesbaublatt 1956, S. 615), so kann ohne weitere Prüfung anerkannt werden, daß der Dauerwohnberechtigte wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung ist.

 

3. Begünstigtes Objekt

7

Die Abzugsbeträge nach § 10e EStG kommen in Betracht bei einer im Inland belegenen Wohnung (vgl. Tz. 8 und 9) im eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung (Wohnung), die der Steuerpflichtige zu eigenen Wohnzwecken nutzt (vgl. Tz. 11). Begünstigt sind auch die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ausbauten und Erweiterungen an einer solchen Wohnung (vgl. Tz. 10 und 12).

 

3.1 Wohnung

8

Für den Begriff der Wohnung gelten die bewertungsrechtlichen Abgrenzungsmerkmale, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, insbesondere zur Abgeschlossenheit und zum eigenen Zugang, maßgebend sind (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.05.1985 - BStBl I S. 201). Der bewertungsrechtlich im B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BFH: Objektverbrauch bei Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler
Häuser denkmalgeschützt
Bild: Haufe Online Redaktion

Die in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG enthaltene Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur "bei einem Objekt" bedeutet, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann.


Praxis-Tipp (Aktualisierung): Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an mehrere Kinder
Maisonette große Wohnung modern Luxus
Bild: Pixabay

Ausgenommen von der 10-jährigen Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Grundstücken sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.


FG Kommentierung: Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nach Scheidung
Haus aus Geldnoten Geld Holzmännchen
Bild: © Creativ Studio Heinemann/Westend61/Corbis

Eine die Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG ausschließende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nach einem Urteil des FG Münster nicht vor, wenn der Immobilieneigentümer die Immobilie aufgrund einer Scheidungsfolgevereinbarung seiner ehemaligen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern überlässt. So entschied das FG Münster.


Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus nach EStG § 10e
Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus nach EStG § 10e

  BMF, Schreiben v. 25.10.1990, IV B 3 - S 2225 a - 115/90, BStBl 1990 I S. 626 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des § 10 e EStG wie folgt Stellung:  I. Steuerbegünstigung ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren