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Frotscher/Geurts, EStG § 1 Steuerpflicht / 3.2.3 Ausschließliche Wirtschaftszone

Marcus Lochte
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Rz. 22

Mit G. v. 25.7.2014[1] passte der Gesetzgeber den erweiterten Inlandsbegriff an. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG gehört ab Vz 2015 auch die ausschließliche Wirtschaftszone zum Inland, soweit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder betrieben werden, die erneuerbare Energien nutzen.[2] Nach Art. 55 SRÜ ist die ausschließliche Wirtschaftszone ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dies angrenzendes Gebiet, das nach Art. 57 SRÜ eine Breite von nicht mehr als 200 Seemeilen haben kann. Die ausschließliche Wirtschaftszone ist nach Art. 55 SRÜ ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet, das der in Teil V des SRÜ festgelegten besonderen Rechtsordnung unterliegt, nach der die Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats und die Rechte und Freiheiten anderer Staaten geregelt werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist die ausschließliche Wirtschaftszone durch Proklamation v. 25.11.1994 errichtet worden.[3] Durch G. v. 2.11.2015[4] wurde dieser mit der ausschließlichen Wirtschaftszone verbundene Inlandsbegriff erneut erweitert, und zwar auf alle der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des SRÜ zustehenden Hoheitsbereiche. Hintergrund ist die zunehmende Bedeutung des Offshore-Bereichs, z. B. bei der Stromerzeugung oder der gewerblichen Fischzucht, die nach der Gesetzesänderung ebenfalls zu inländischen Einkünften führen. Nach Art. 56 Abs. 1 SRÜ hat der Küstenstaat (hier Bundesrepublik Deutschland) Rechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone, wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung un...

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