Rz. 27

Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 ermöglicht für mehrschichtige Betriebe mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht die Verlegung der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden.

Hierdurch soll im Interesse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Beibehaltung der üblichen Schichtwechselzeiten ermöglicht werden. Als Folge des § 9 Abs. 1 müssten die Schichtwechsel stets um 24 Uhr erfolgen oder Teile der Produktionszeit würden nicht genutzt. § 9 Abs. 2 ermöglicht nun Schichtwechsel um 6 Uhr und um 18 Uhr (2-Schichtbetrieb) oder um 6 Uhr, 14 Uhr und 22 Uhr (3-Schichtbetrieb).

 

Rz. 28

§ 9 Abs. 2 gestattet aber nur die Verlegung, nicht aber die Verkürzung der 24-stündigen Sonn- oder Feiertagsruhe. So kann die Sonntagsruhe zwar um 6 Stunden vorverlegt werden und beginnt dann bereits am Samstag um 18 Uhr, sie endet dann aber auch erst am Sonntag um 18 Uhr. Bei einer Verlegung der Sonntagsruhe um 6 Stunden nach hinten beginnt die Ruhezeit am Sonntag zwar erst um 6 Uhr, dauert dann aber auch bis Montag 6 Uhr.

Der Rahmen von 6 Stunden muss nicht vollständig ausgeschöpft werden, sodass auch geringere Verkürzungen der Ruhezeiten möglich sind.

Streitig ist, ob die Ruhezeit auch dann verschoben werden kann, wenn die letzte Schicht bereits am Freitag endet, also am Samstag nicht gearbeitet wurde.[1] Der Gesetzeswortlaut enthält keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung. Auch wollte der Gesetzgeber mit der Regelung des § 9 Abs. 2 wie bisher nach § 105b Abs. 1 Satz 4 GewO einen flexiblen Schichtwechsel ermöglichen, sodass auch in diesem Fall eine Verschiebung möglich ist.[2]

 

Rz. 29

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist eine Verschiebung nur in Wechselschichtbetrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht zulässig.

Daher ist § 9 Abs. 2 in Mehrschichtbetrieben ohne Nachtschicht nach seinem Wortlaut nicht anwendbar. Für das Vorliegen einer Nachtschicht ist deren Dauer unerheblich. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass mehr als 2 Stunden in der Nachtzeit zwischen 23 und 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG) gearbeitet wird. Nachtschicht ist eine Schicht, die in die Nachtzeit hineinfällt, ohne dass zwingend Nachtarbeit geleistet werden müsste.[3] Ein Betrieb mit regelmäßiger Nachtschicht liegt daher auch dann vor, wenn die Nachtschicht nur bis zu 2 Stunden der Nachtzeit umfasst. Die Zahl der Schichten ist dagegen unerheblich, sodass eine Verschiebung in 2- oder 3-Schichtbetrieben (mit Nachtschicht) erfolgen kann. Auch muss kein ständiger Schichtbetrieb erfolgen, ausreichend ist ein regelmäßiger. Von Regelmäßigkeit ist auszugehen, wenn sich die Schichtarbeit nach einem bestimmten Schema ständig wiederholt. Allerdings darf der Schichtbetrieb nicht nur gelegentlich erfolgen.

 

Rz. 30

Eine Verlegung der Sonn- und Feiertagsruhe ist nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 nur zulässig, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden "der Betrieb ruht". Dabei ist streitig, ob hierfür objektive Betriebsruhe erforderlich ist, oder ob es ausreicht, wenn die Ruhezeit von 24 Stunden nur den einzelnen Arbeitnehmern gewährt wird.[4] Die herrschende Meinung in der Literatur verlangt im Hinblick auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 2 eine objektive Betriebsruhe. Der ganze Betrieb muss ruhen, eine versetzte Betriebsruhe, etwa abteilungsbezogen, ist nicht möglich.[5]

Während der 24-stündigen Ruhezeit darf daher kein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden.[6] Teilweise wird es aber für zulässig gehalten, während der 24-stündigen Betriebsruhe noch Maschinen weiterlaufen zu lassen.[7]

[1] Ablehnend Roggendorff Rz. 13.
[2] Wie hier: Baeck/Deutsch § 9 Rz. 22; Junker ZfA 1998, 105, 125; ErfK/Wank § 9 ArbZG Rz. 4.
[3] So Baeck/Deutsch § 9 Rz. 3.
[4] So Dobberahn § 9 ArbZG Rz. 98.
[5] So ErfK/Wank § 9 ArbZG Rz. 6; Anzinger/Koberski § 9 Rz. 46; Neumann/Biebl § 9 Rz. 6; Buschmann/Ulber § 9 Rz. 7; BeckOK ArbR/Kock § 9 ArbZG Rn. 9.
[6] OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.12.1993, 4 A 799/91,

GewA 1994, 241 zu § 105b GewO.

[7] So Baeck/Deutsch, § 9 ArbZG Rz. 25; Anzinger/Koberski, § 9 ArbZG Rz. 46.

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