7.1 Personenkreis

7.1.1 Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten

Freiwillig versichern können sich Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten. Von dieser Regelung ausgenommen sind Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen und ihre Ehegatten sowie Fischerei- und Jagdgäste.

Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind, sind weder Unternehmer noch Beschäftigte, können sich aber trotzdem freiwillig versichern.

7.1.2 Als Unternehmer geltende Personen

Bei folgenden Personen handelt es sich um Unternehmer i. S. d. § 6 SGB VII:

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft werden grundsätzlich nicht als kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert angesehen. Sie können den Unfallversicherungsschutz nur durch Beitritt zur freiwilligen Versicherung erlangen. Für diese Auffassung sprechen folgende Gesichtspunkte:

  • Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung.[1]
  • Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Vertretungsbefugnis nach außen. Diese Vertretungsbefugnis kann nicht beschränkt werden.
  • Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewährt werden.
  • Die Gesamtbezüge (Gehalt mit Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen.
  • Die Vorstandsmitglieder unterliegen keinen Weisungen durch den Aufsichtsrat.
  • Das Vorstandsmitglied einer AG ist nicht wie ein abhängig Beschäftigter in den Betriebsablauf des Unternehmens eingeordnet. Selbst wenn die Tätigkeit sich nach den organisatorischen und funktionalen Regeln des Unternehmens richtet, ist sie wie die Tätigkeit eines Unternehmers in seinem Betrieb zu betrachten.

Vorstandsmitglieder internationaler Organisationen, die weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können sich nicht freiwillig versichern. Das gilt auch für den Fall, wenn die Organisation ihren Sitz in Deutschland hat.

 
Hinweis

Für den Aufsichtsrat ist keine freiwillige Versicherung möglich

Aktionärsvertreter (diese sind nicht kraft Gesetzes versichert) und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat (diese sind kraft Gesetzes versichert) einer Aktiengesellschaft können sich nicht freiwillig versichern.

BGB-Gesellschaft

Alle Gesellschafter werden als Unternehmer angesehen.

Freie Mitarbeiter

Freie Mitarbeiter, die mit einem Unternehmen einen unabhängigen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag geschlossen haben, gehören nicht zu den pflichtversicherten Personen. Ein unabhängiger Dienstvertrag liegt vor, wenn der freie Mitarbeiter sich einem Unternehmen gegenüber im Wesentlichen zur Leistung selbstbestimmter Arbeit verpflichtet. Der freie Mitarbeiter überlässt es also nicht dem Unternehmer, über die Durchführung seiner Arbeit zu bestimmen.

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn der freie Mitarbeiter sich dem Unternehmen gegenüber zu einem bestimmten Werk (mit einem konkreten Ergebnis) verpflichtet.

Bei diesen beiden Vertragsarten ist keine persönliche Abhängigkeit des freien Mitarbeiters gegenüber dem Unternehmen gegeben. Es liegt also kein Beschäftigungsverhältnis vor. Der freie Mitarbeiter kann sich freiwillig versichern. In der Praxis kommt es zunehmend vor, dass das Unternehmen die Kosten der freiwilligen Versicherung bei der Berufsgenossenschaft als Bonus für gute Leistungen übernimmt.

GmbH-Gesellschafter

GmbH-Gesellschafter sind keine Unternehmer.

GmbH-Geschäftsführer

Ein GmbH-Geschäftsführer ohne maßgebliche Kapitalbeteiligung unterliegt als Beschäftigter der Versicherungspflicht. Für GmbH-Geschäftsführer besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung, wenn sie nicht im Wesentlichen weisungsgebunden sind.

GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer

Wenn GmbH-Geschäftsführer eine maßgebliche Stellung in der GmbH innehaben, also wie "Unternehmer" tätig werden, können sie sich freiwillig versichern. Folgende Grundsätze wurden aufgrund zahlreicher BSG-Urteile entwickelt:

Die maßgebliche Stellung kann auf der Beteiligung am Gesellschaftskapital und (oder) auf den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmanteilen beruhen. Regelmäßig ist bei einer mindestens 50 %igen Beteiligung am Gesellschaftskapital davon auszugehen, dass der Geschäftsführer die maßgebliche Stellung innehat. Falls der Geschäftsführer trotz einer 50 %igen oder einer höheren Kapitalbeteiligung nicht mindestens die Hälfte des Stimmrechts besitzt, kommt dem Stimmrecht statt der Kapitalbeteiligung für die Beurteilung die zentrale Bedeutung zu. Das Gleiche gilt, wenn trotz einer geringeren (unter 50 % liegenden) Kapitalbeteiligung vom Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrags ein mehrheitliches Stimmrecht ausgeübt wird. Freiwillig versichern können sich also GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung, aber mit Sperrminorität sowie Gesellschafter-Ge...

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