Begriff

Einen Freitrunk erhalten Arbeitnehmer von Unternehmen der Getränkeindustrie als Variante der Rabattgestaltung. Grundsätzlich handelt es sich um einen steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil.

"Freigetränke", die dem Arbeitnehmer für seinen persönlichen Bedarf kostenlos oder verbiligt überlassen werden, können im Rahmen des großen Rabattfreibetrags im Wert von bis zu 1.080 EUR pro Kalenderjahr an den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei abgegeben werden, wenn es sich dabei um ein Produkt handelt, das der Arbeitgeber typischerweise an fremde Dritte veräußert. Hiervon zu unterscheiden sind Getränke zum Verzehr im Betrieb, deren Wert nicht in den Rabattfreibetrag einbezogen werden muss. Diese Getränke gehören als sog. Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der sog. Haustrunk im Brauereigewerbe gehört als steuerpflichtiger Sachbezug zum Arbeitslohn. Nach § 8 Abs. 3 EStG i. V. m. R 8.2 Abs. 1 Satz 3 LStR kann der Haustrunk in Höhe des Rabattfreibetrags von jährlich 1.080 EUR steuerfrei bleiben. Zu Getränken und Genussmitteln als steuerfreie Aufmerksamkeiten s. R 19.6 Abs. 2 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit des Freitrunks basiert auf der Lohnsteuerfreiheit im Rahmen des großen Rabattfreibetrags und ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Freitrunk bis 1.080 EUR jährlich frei frei

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