Gibt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine Freikarte ab, z. B. für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, handelt es sich grundsätzlich um eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Sachzuwendung. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer kann erfolgen:
- nach den individuellen ELStAM,
- im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR (bis 2021: 44 EUR),
- im Rahmen des sog. Rabattfreibetrags bis zu 1.080 EUR pro Jahr, falls der Arbeitgeber z. B. ein Theater oder Sportverein ist, oder
- pauschal mit 30 % nach § 37b EStG (Pauschalierung bei Sachzuwendungen).
Welche der Möglichkeiten anzuwenden ist, muss individuell geprüft werden.
Wird die Freikarte aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers übergeben, z. B. für den Besuch einer Messe, bleibt der Wert der Freikarte lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Lohnsteuer: Zur Bewertung von Sachbezügen s. § 8 Abs. 2 bzw. 3 EStG und R 8.1, R 8.2 LStR. Zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen s. § 37b EStG.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Arbeitgeberzuwendung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit infolge der Anwendung des Rabattfreibetrags ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
Entgelt | LSt | SV |
---|---|---|
Freikarte bis 50 EUR mtl. | frei | frei |
Freikarte unter Anwendung des Rabattfreibetrags bis 1.080 EUR | frei | frei |
Freikarte bei Pauschalierung nach § 37b EStG | pauschal | pflichtig |
Freikarte für Fachmessenbesuch | frei | frei |
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