Begriff

Freibrot erhalten Arbeitnehmer von Unternehmen der Lebensmittel produzierenden Industrie als Variante der Rabattgestaltung. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil der sowohl steuerpflichtigen Arbeitslohn als auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung darstellt.

Das Freibrot kann im Rahmen des sog. großen Rabattfreibetrags bis zu 1.080 EUR pro Kalenderjahr an Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei abgegeben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei den kostenlos oder vergünstigt überlassenen Waren um ein Produkt handelt, das der Arbeitgeber typischerweise an fremde Dritte veräußert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zur Lohnsteuerfreiheit im Rahmen des sog. großen Rabattfreibetrags s. § 8 Abs. 3 EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit des Freibrots basiert auf der Lohnsteuerfreiheit im Rahmen des großen Rabattfreibetrags und ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Freibrot bis 1.080 EUR jährlich frei frei

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