Freianzeigen erhalten Arbeitnehmer von Unternehmen der Werbe- und Medienindustrie als Variante der Rabattgestaltung. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil, der sowohl steuerpflichtigen Arbeitslohn als auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung darstellt.
Allerdings können im Rahmen des sog. großen Rabattfreibetrags in Höhe von 1.080 EUR Freianzeigen im Wert von bis zu 1.125 EUR (Bewertung mit 96 % = 1.080 EUR) pro Kalenderjahr an den Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei abgegeben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei der dem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt überlassenen Freianzeigen um ein Produkt handelt, das der Arbeitgeber typischerweise an fremde Dritte veräußert.
Lohnsteuer: Zur Lohnsteuerfreiheit im Rahmen des sog. großen Rabattfreibetrags s. § 8 Abs. 3 EStG.
Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit der Freianzeige basiert auf der Lohnsteuerfreiheit im Rahmen des großen Rabattfreibetrags und ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV geregelt.
Entgelt | LSt | SV |
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Freianzeige bis 1.080 EUR jährlich | frei | frei |
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