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Flexirentengesetz: Beschäftigte Rentner/Hinzuverdienstre ... / 2 Keine Hinzuverdienstbeschränkungen bei vorgezogenen Altersrenten

Mario Scharf
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Seit dem 1.1.2023 kann eine vorgezogene Altersrente ohne Beachtung von Hinzuverdienstbeschränkungen in Anspruch genommen werden. Ein Rentenwegfall oder eine Rentenkürzung (Teilrente) wegen eines zu hohen Hinzuverdienstes scheidet fortan aus.

Wer bis zum Jahr 2022 eine vorgezogene Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente beziehen wollte, musste beachten, dass nur begrenzt hinzuverdient werden durfte. An diesem langjährigen Grundverständnis hatte sich auch durch das Flexirentengesetz nichts geändert. Gleichwohl waren seit 1.7.2017 Rente und Hinzuverdienst flexibler als bisher miteinander kombinierbar. Die zuvor, bis 30.6.2017 geltenden monatlichen Hinzuverdienstgrenzen entfielen zugunsten einer in Ost und West einheitlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR (brutto) für die volle Altersrente. Bei höherem Hinzuverdienst erfolgte eine stufenlose Anrechnung für die Altersteilrente.

Das neue Hinzuverdienstrecht des Flexirentengesetzes für Altersrenten wurde weitgehend auch auf Erwerbsminderungsrenten übertragen. Auf eine ausführliche Darstellung zu diesem Hinzuverdienstrecht wird hier verzichtet, zumal sich das Hinzuverdienstrecht bei Erwerbsminderungsrenten zum 1.1.2023 wesentlich geändert hat.

2.1 Hinzuverdienstrecht bei Altersrenten vom 1.7.2017 bis 31.12.2022

Im ersten Schritt wurde der Hinzuverdienst innerhalb eines Kalenderjahres neben der Altersrente betrachtet und geprüft, ob dieser Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR (brutto) überstieg. War dies nicht der Fall, bestand in dem jeweiligen Kalenderjahr Anspruch auf Altersvollrente. Wurde die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR überschritten, war der übersteigende Betrag festzustellen und – um ihn auf Monatsbasis umzurechnen – durch 12 zu teilen. Von diesem Betrag wurden 40 % auf die Vollrente angerechnet. Verblieb nac...

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