BMF, 15.06.2000, IV C 4 - S 2221 - 86/00

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

 

I. Abzugsverbot für bestimmte Beiträge an Lebensversicherungen als Sonderausgaben § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG)

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Durch das Steueränderungsgesetz 1992 (BStBl 1992 I S. 146) ist der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu Lebensversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb bis dd EStG von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht worden, dass die Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall nicht der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, sind grundsätzlich der Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG und die Steuerfreiheit der Erträge aus der Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG zu versagen und ggf. eine Nachversteuerung § 10 Abs. 5 Nr. 1 EStG) durchzuführen. Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die nur für den Todesfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, fallen nicht unter die Einschränkungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG und des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG.

2

Policendarlehen sind Darlehen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG; vgl. BFH-Urteile vom 29.4.1966, VI 252/74 (BStBl 1966 III S. 421) und vom 19.12.1973, VI R 339/70 (BStBl 1974 II S. 237).

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Die Ansprüche aus Versicherungsverträgen umfassen nicht nur die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme, sondern alle Ansprüche aus Versicherungsverträgen an das Versicherungsunternehmen (Versicherungsleistung).

4

Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens u.a., wenn sie gepfändet werden oder vor ihrer Fälligkeit eine Tilgungs-/Sicherungsabrede zwischen Darlehensgeber und -nehmer getroffen worden ist. Diese kann zum Inhalt haben, dass die Ansprüche aus Versicherungsverträgen zur Tilgung eingesetzt oder abgetreten, verpfändet oder die Versicherungspolicen zur Sicherheit hinterlegt werden. Steuerlich unschädlich ist, wenn

  1. a) nach Fälligkeit der Versicherung im Erlebensfall die Versicherungsleistung zur Darlehenstilgung verwendet wird, ohne dass vorher eine Tilgungs-/Sicherungsabrede getroffen worden ist,
  2. b) nach Eintritt des Versicherungsfalles durch Tod der versicherten Person die Versicherungsleistung zur Darlehenstilgung verwendet wird, ohne dass eine Sicherungsabrede für den Erlebensfall getroffen worden ist.

5

Eine „schädliche„ Verwendung der Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen kann auch vorliegen, wenn ein Gläubiger von seinem Pfandrecht Gebrauch macht, ohne dass vorher eine entsprechende Sicherungs- oder Tilgungsvereinbarung getroffen worden ist, und zwar durch das AGB-Pfandrecht. Im Gegensatz zur Pfändung im Vollstreckungsverfahren, bei der ein „Dienen„ i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG erst mit der tatsächlich durchgeführten Pfändung vorliegen kann, ist das AGB-Pfandrecht rechtsgeschäftlich vereinbart. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf solche Fälle nur dann nicht anzuwenden, wenn das AGB-Pfandrecht rechtswirksam ausgeschlossen ist.

6

In der Abtretung einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc EStG ist noch keine Ausübung des Kapitalwahlrechts zu sehen. Auch nach Abtretung besteht noch die Möglichkeit, das Wahlrecht nicht auszuüben und es bei Rentenzahlungen zu belassen, z.B. weil die besicherten Darlehensverbindlichkeiten durch andere Mittel getilgt werden. Diese Möglichkeit besteht selbst dann, wenn der Zedent (Sicherungsschuldner) mit Abtretung der Versicherungsansprüche auch das Recht auf Ausübung des Kapitalwahlrechts an den Zessionar (Sicherungsnehmer) abtritt. Auch in diesem Fall ist das Wahlrecht noch nicht ausgeübt. Es handelt sich in beiden Fällen nur um die Abtretung künftiger Forderungen. Die weiteren Rechtsfolgen ergeben sich erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung dieses Wahlrechts, unabhängig davon, ob es vom Zedenten oder vom Zessionar ausgeübt wird.

7

In der Regel weist das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer oder die bezugsberechtigte Person vor Ablauf des Versicherungsvertrags auf den bevorstehenden Vertragsablauf hin und kündigt die Auszahlung der Versicherungsleistung an. Der Versicherungsnehmer oder die bezugsberechtigte Person wird um eine Mitteilung gebeten, auf welches Konto die Versicherungsleistung zu überweisen ist. Bei einer derartigen Mitteilung handelt es sich um eine Vorausverfügung über die Versicherungsleistung. Auch wenn das Geld auf ein Konto überwiesen werden soll, das einen Negativsaldo aufweist oder ein Darlehenskonto ist, handelt es sich bei dem geschilderten Sachverhalt grundsätzlich nicht um eine Sicherungs- oder Tilgungsvereinbarung. Trifft der Versicherungsnehmer oder die bezugsberechtigte Person jedoch mit dem Kreditinstitut eine Sicherungsabr...

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