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Europäischer Betriebsrat: Errichtung und Zuständigkeit / 1 Anforderungen an die Bildung eines Europäischen Betriebsrats

Prof. Dr. Anja Mengel, Jan Peters
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Die Europäische Betriebsräte-Richtlinie ist als ein Beispiel moderner europäischer Gesetzgebung bezeichnet worden.[1] Der Grund dafür ist ihre Flexibilität. So gibt die Richtlinie keinen starren Rahmen für den Europäischen Betriebsrat vor, sondern überlässt die grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vorrangig der Gestaltungsfreiheit der Beteiligten.

Das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) bildet die in Deutschland maßgebliche Grundlage für die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die in europaweit tätigen Unternehmen beschäftigt sind.

Ein europäischer Betriebsrat kann mittels einer Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern oder – sollte es zu keiner Vereinbarung kommen – kraft Gesetzes gegründet werden.

[1] Müller, EBRG-Kommentar, Einl. Rz. 16. Die Verhandlungslösung hat später auch Eingang in die Mitbestimmungsstruktur in der Societas Europaea (SE) gefunden, vgl. Art. 3 ff. RL 2001/86/EG.

1.1 Sitz und Schwellenwerte

Unter das EBRG fallen unionsweit tätige Unternehmen[1] mit Sitz in Deutschland sowie unionsweit tätige Unternehmensgruppen, deren herrschendes Unternehmen in Deutschland ansässig ist.[2] Als herrschendes Unternehmen gilt dabei die Konzerneinheit, die auf die anderen Unternehmen über von ihr bestellte Mitglieder in den Unternehmensorganen, die Mehrheit der Stimmrechte oder die Mehrheit des gezeichneten Kapitals beherrschenden Einfluss ausüben kann.[3] Für unionsweit tätige Unternehmen oder Unternehmensgruppen mit Sitz im Ausland gilt das EBRG nur, wenn die zentrale Leitung des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe nicht in einem Mitgliedstaat liegt und es eine nachgeordnete Leitung bzw. einen benannten Vertreter in Deutschland gibt.

Die unionsweite Tätigkeit eines Unternehmens oder einer U...

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