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EuGH Urteil vom 30.04.2014 - C-250/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Soziale Sicherheit. Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Wanderarbeitnehmer. Währungsumrechnung. Berücksichtigung der in der Schweiz bezogenen Familienzulagen bei der Berechnung der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder (Kindergeld) durch einen Mitgliedstaat. Unterschiedsbetrag. Für die Umrechnung der Schweizerischen Familienzulagen in Euro zu berücksichtigender Zeitpunkt

 

Normenkette

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 107 Abs. 1, 6; Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Art. 90

 

Beteiligte

Birgit Wagener

Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Villingen-Schwenningen

 

Tenor

1. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens hat die Umrechnung der Währung von Familienleistungen nach Art. 107 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001, zu erfolgen.

2. Art. 107 Abs. 6 der Verordnung Nr. 574/72 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1386/2001, ist dahin auszulegen, dass die Umrechnung der Währung von Familienleistungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen für die Zwecke der Berechnung des Unterschiedsbetrags der Familienleistungen gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung zu dem amtlichen Wechselkurs zu erfolgen hat, der am Tag...

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