Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: OESTRE LANDSRET. DAENEMARK. MASSENENTLASSUNGEN. ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE 75/129/EWG. BEGRIFF DES BETRIEBES. ZU EINEM KONZERN GEHOERENDE GESELLSCHAFT. Sozialpolitik. Rechtsangleichung. Massenentlassungen. Richtlinie 75/129. Schaffung einer gemeinsamen Einrichtung für Einstellungen und Entlassungen innerhalb eines Konzerns. Zulässigkeit. Gemeinschaftsrecht. Auslegung. Mehrsprachige Vorschriften. Einheitliche Auslegung. Abweichungen zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen. Allgemeine Systematik und Zweck der fraglichen Regelung als Bezugspunkt. Begriff des Betriebes. Einheit, der die Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören. Fehlen einer Leitung der Einheit, die selbständig Massenentlassungen vornehmen kann. Unbeachtlich

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/129 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, daß er zwei oder mehr miteinander verbundene Unternehmen eines Konzerns, von denen keines bestimmenden Einfluß auf das andere oder die anderen Unternehmen hat, nicht daran hindert, eine gemeinsame Einrichtung für Einstellungen und Entlassungen zu schaffen, so daß insbesondere Entlassungen bei einem der Unternehmen nur mit Zustimmung dieser Einrichtung erfolgen können. Die Richtlinie 75/129 zielt nämlich ausschließlich auf eine teilweise Harmonisierung der Verfahren für Massenentlassungen und nicht darauf ab, das Recht der Unternehmen einzuschränken, ihre Tätigkeit frei zu organisieren und ihre Personalverwaltung so auszugestalten, wie es ihnen am bedarfsgerechtesten erscheint.

Die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift müssen einheitlich ausgelegt werden; falls diese Fassungen voneinander abweichen, muß die fragliche Bestimmung daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.

Unter dem Begriff Betrieb in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/129 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist nach Maßgabe der Umstände die Einheit zu verstehen, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören. Ob die fragliche Einheit eine Leitung hat, die selbständig Massenentlassungen vornehmen kann, ist für die Definition des Begriffs Betrieb nicht entscheidend. Denn wenn man den Begriff Betrieb, der ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist und dessen Inhalt sich nicht nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmen kann, davon abhängig machen würde, daß es dort eine solche Leitung gibt, wäre dies mit dem Zweck der Richtlinie unvereinbar, da es Gesellschaften, die zum selben Konzern gehören, ermöglichen würde, durch die Übertragung der Entscheidung über die Entlassung auf einen gesonderten Entscheidungsträger zu versuchen, die Anwendung der Richtlinie auf sie zu erschweren und sich auf diese Weise der Pflicht zur Einhaltung bestimmter Verfahren zum Schutz der Arbeitnehmer, wie ihres Rechts auf Information und Anhörung, zu entziehen.

 

Normenkette

Richtlinie 75/129 des Rates Art. 1 Abs. 1 Buchst. a

 

Beteiligte

Rockfon A/S

Specialarbejderforbundet i Danmark

 

Tenor

1) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, daß er zwei oder mehr miteinander verbundene Unternehmen eines Konzerns, von denen keines bestimmenden Einfluß auf das andere oder die anderen Unternehmen hat, nicht daran hindert, eine gemeinsame Einrichtung für Einstellungen und Entlassungen zu schaffen, so daß insbesondere Entlassungen bei einem der Unternehmen nur mit Zustimmung dieser Einrichtung erfolgen können.

2) Unter dem Begriff Betrieb in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist nach Maßgabe der Umstände die Einheit zu verstehen, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören. Ob die fragliche Einheit eine Leitung hat, die selbständig Massenentlassungen vornehmen kann, ist für die Definition des Begriffs Betrieb nicht entscheidend.

 

Gründe

1 Der Östre Landsret hat mit Beschluß vom 16. November 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 23. November 1993, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 1 der Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 48, S. 29; im folgenden: die Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Rockfon A/S und dem Specialarbejderforbundet i Danmark (Dänische Facharbeitergewerkschaft; im folgenden: SID) wegen der Entlassung einer Reihe von Arbeitnehmern, bei der die nach der Richtlinie vorgeschriebenen Konsultations- und Informationsverfahren nicht eingehalten worden sein sollen.

3 Die Richtlinie soll den Schutz der Arbe...

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