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Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 1.4 Besonderheiten bei Unterhalts-Vollstreckung

Dr. Manuel Schütt
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Bei einer Einkommenspfändung durch einen gewöhnlichen Vollstreckungsgläubiger bleiben die unpfändbaren Bezüge bei der Berechnung des von der Pfändung erfassten Arbeitseinkommens unberücksichtigt. Auch dem erweiterten Vollstreckungszugriff des Gläubigers einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung[1] sind die unpfändbaren Bezüge nicht zugänglich.

Unterhaltsgläubigern gegenüber[2] besteht für die in § 850a Nrn. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge der besondere Pfändungsschutz jedoch nicht in vollem Umfang.[3] Dem Schuldner bleibt in diesem Fall mindestens (vgl. den Wortlaut des § 850d ZPO) die Hälfte der nach § 850a Nrn. 1, 2 und 4 ZPO unpfändbaren Bezüge für Mehrarbeitsstunden, Urlaubsgeld und einer Zuwendung anlässlich eines Betriebsereignisses oder ein Treuegeld sowie die Hälfte der Weihnachtsvergütung.[4]

 
Praxis-Beispiel

Umgang mit der Weihnachtsvergütung bei einer Unterhaltspfändung

Bei der Unterhaltspfändung gilt die Besonderheit, dass dem Schuldner nur die Hälfte des nach § 850a Nr. 4 ZPO unpfändbaren Betrags der Weihnachtsvergütung verbleibt.[5]

Grundsätzlich sind Weihnachtsvergütungen nach§ 850a Nr. 4 ZPO bis zu der Hälfte des Betrags, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrags nach § 850c Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 ZPO auf den nächsten vollen 10-EUR-Betrag ergibt, unpfändbar. Momentan liegt der unpfändbare Freibetrag des Weihnachtsgeldes bei 780 EUR.

Bei der Unterhaltspfändung bleibt dem Schuldner von diesem Betrag aber nur noch die Hälfte, also 390 EUR.

Beispiel: Erhält ein Arbeitnehmer im Dezember 1000 EUR Weihnachtsgeld, unterfallen davon 610 EUR (1000 EUR – 390 EUR) der Unterhaltspfändung.

Die danach verbleibenden, nach § 850a ZPO unpfändbaren Ansprüche, sind auch dem Vollstreckungszugriff eines Unterhaltsgläubigers voll entzogen.

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