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Entwicklungshelfer / Arbeitsrecht

Dr. Constanze Oberkirch
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1 Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger des Entwicklungsdienstes und dem Entwicklungshelfer sind im Entwicklungshelfergesetz (EhfG). Geregelt. Zwischen ihnen wird ein Vertrag über die Erbringung des Entwicklungsdienstes geschlossen. Gemäß § 4 EhfG handelt es sich hierbei um einen Dienstvertrag. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich aufgeführt, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger und dem Entwicklungshelfer nicht als Arbeitsverhältnis beurteilt werden kann.[1]

Träger des Entwicklungsdienstes müssen vom Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit anerkannt werden, damit das EhfG für sie Anwendung findet.[2]

 
Wichtig

Entwicklungshelfer als Arbeitnehmer bei fehlender Träger-Anerkennung

Nach einer Entscheidung des LAG Köln kann die Tätigkeit als Entwicklungshelfer ein Arbeitsverhältnis begründen, wenn ein gemeinnütziger Verein zwar Entwicklungshilfe betreibt, aber keine Anerkennung als Träger des Entwicklungsdienstes im Sinne des § 2 Abs. 2 EhfG besitzt.[3] In diesem Fall greift das EhfG nicht ein, so dass sich aus den Umständen des Einzelfalls eine Arbeitnehmertätigkeit im Sinne des § 611a BGB ergeben kann.

[1] BT-Drucks. V/2696, Seite 10 zu § 4. Siehe hierzu auch BAG, Urteil v. 27.4.1977, 5 AZR 129/76.
[2] § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 EhfG.
[3] LAG Köln, Beschluss v. 29.12.2021, 9 Ta 174/21.

2 Vertrag

Der Vertrag ist schriftlich zu schließen.[1] Er muss den Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst umfassen und insbesondere folgende Leistungen des Trägers vorsehen[2]:

  1. Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen);
  2. eine nach Beendigung des Entwicklungsdienstes zu zahlende angemessene Wiedereingliederungsbeihilfe;
  3. Erstattungen der notwendigen Reisekosten;
  4. die Übernahme der Pflichten, die nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem ...

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