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Wird der Arbeitnehmer nach seiner Genesung erneut arbeitsunfähig krank und besteht ein Zusammenhang zu der ersten Arbeitsunfähigkeit, so stellt sich die Frage nach der Höchstdauer der Entgeltfortzahlung. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG hält eine Sonderregelung für diesen Fall bereit. Sie gilt, wenn der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird. Die zweite Erkrankung muss dazu auf derselben Grundlage beruhen wie die erste oder beide Erkrankungen müssen auf derselben chronischen Veranlagung fußen.

 
Praxis-Beispiel

Fortsetzungserkrankung

  • Arbeitnehmer erscheint mit nicht voll ausgeheilter Krankheit zur Arbeit und erleidet einen Rückfall,
  • Dauererkrankung führt nur in Schüben zur Arbeitsunfähigkeit,
  • Drogensüchtiger stürzt unter Drogeneinfluss und verletzt sich, nach Genesung der Sturzverletzungen führt ein weiterer Drogenkonsum zu einer Verletzung. Es wird ein Rettungseinsatz mit anschließendem Krankenhausaufenthalt erforderlich.

Im Falle solcher Fortsetzungserkrankungen hat der Arbeitgeber grundsätzlich nur einmal für den 6-Wochenzeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Entgeltfortzahlung zu leisten, wenn nicht die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG (vgl. unten) eingreift. Damit unterscheidet sich die Fortsetzungserkrankung von Wiederholungserkrankungen, die unabhängig voneinander auf unterschiedlichen Ursachen beruhen und jeweils erneut zu einer 6-wöchigen Entgeltfortzahlung führen.

Kommt es zu einer zeitlichen Überlagerung einer einmaligen Krankheit mit der ersten Phase einer (anderen) Fortsetzungserkrankung, so hat der Arbeitgeber wegen der sich überlappenden Krankheiten insgesamt maximal 6 Wochen Entgelt fortzuzahlen;[1] die Entgeltfortzahlung endet also auch, wenn die – zu der bereits laufenden einmaligen Erkrankung – hinzugetretene erste Phase der Fortsetzungserkrankung noch nicht 6 Wochen währt. Entgeltfortzahlung für die Fortsetzungserkrankung wird dann erst ab der zweiten Krankheitsphase gewährt. Aus der ersten Krankheitsphase wird nach Ansicht der Rechtsprechung auf den 6-Wochenzeitraum nur die Zeit angerechnet, in der der Arbeitnehmer ausschließlich an der tatsächlichen Erkrankung der späteren Fortsetzungserkrankung erkrankt war.[2]

 
Praxis-Beispiel

Fortsetzungserkrankung und einmalige Krankheit

Einmalige Krankheit vom 16.3. bis 22.4., Phasen der Fortsetzungserkrankung vom 20.4. bis 30.4., vom 17.5. bis Ende Juni. Entgeltfortzahlung im ersten Krankheitszeitraum vom 16.3. bis einschließlich 26.4., keine Entgeltfortzahlung vom 27.4. bis 30.4. (Einheitlichkeit des Krankheitsfalls). Weitere Entgeltfortzahlung für Fortsetzungserkrankung erst ab 17.5.

Berechnung des 6-Wochenzeitraums der Fortsetzungserkrankung: Aus erster Phase der Fortsetzungserkrankung wird die Zeit vom 23.4. bis 26.4. angerechnet, also wird ab 17.5. noch 5 Wochen und 3 Tage Entgeltfortzahlung geleistet.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG lässt bei Fortsetzungserkrankungen einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von höchstens 6 Wochen entstehen, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit

  1. mindestens 6 Monate nicht infolge der Fortsetzungserkrankung arbeitsunfähig war (Nr. 1) oder
  2. wenn seit Beginn (nicht Ende) der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen der Fortsetzungserkrankung eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist und die zweite Phase der Fortsetzungserkrankung erst danach einsetzt (Nr. 2).
 
Praxis-Beispiel

§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG

Arbeitnehmer erkrankt am 1.1. bis zum 30.11., dann wieder am 15.1. des Folgejahres: Es entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen.

Die beschriebenen Regeln über mehrfache Erkrankungen gelten nur im jeweiligen Arbeitsverhältnis.[3] Wechselt der Arbeitnehmer in ein anderes Unternehmen und wird er – nach Ableistung der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG – infolge der Krankheit beim neuen Arbeitgeber arbeitsunfähig, erwirbt er vollen Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann, wenn er noch zum Ende des alten Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert war und seitdem weniger als 6 Monate vergangen sind.

Die Regeln des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG zum Wegfall der Entgeltfortzahlungspflicht bei Fortsetzungserkrankungen sind Ausnahmeregeln zum Grundsatz der Entgeltzahlungspflicht. Daher trägt der Arbeitgeber im Streitfall die Beweislast. Das heißt, dass er zur Entgeltfortzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Fakten für Fortsetzungserkrankungen im Prozess streitig sind und nicht bewiesen werden können.[4] Allerdings hat der Arbeitgeber im Normalfall keine Möglichkeiten zu erkennen, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Daher sieht das BAG zunächst einmal den Arbeitnehmer für darlegungsbelastet an.[5] Es genügt insbesondere nicht, wenn der Arbeitnehmer nur die ärztlichen Krankschreibungen übergibt. Der Arbeitgeber kann also bei Verdacht von Fortsetzungserkrankungen so lange die Entgeltfortzahlungen verweigern, wie der Arbeitnehmer keine Erläuterungen zu seinen Krankheiten abgibt. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber allerdings später für Zeiträume Entgelt...

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