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Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 2.1 Fortsetzungserkrankung

Heike Jansen
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Wird der Arbeitnehmer nach seiner Genesung erneut arbeitsunfähig krank und besteht ein Zusammenhang zu der ersten Arbeitsunfähigkeit, so stellt sich die Frage nach der Höchstdauer der Entgeltfortzahlung. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG hält eine Sonderregelung für diesen Fall bereit. Sie gilt, wenn der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird. Die zweite Erkrankung muss dazu auf derselben Grundlage beruhen wie die erste oder beide Erkrankungen müssen auf derselben chronischen Veranlagung fußen.

 
Praxis-Beispiel

Fortsetzungserkrankung

  • Arbeitnehmer erscheint mit nicht voll ausgeheilter Krankheit zur Arbeit und erleidet einen Rückfall,
  • Dauererkrankung führt nur in Schüben zur Arbeitsunfähigkeit,
  • Drogensüchtiger stürzt unter Drogeneinfluss und verletzt sich, nach Genesung der Sturzverletzungen führt ein weiterer Drogenkonsum zu einer Verletzung. Es wird ein Rettungseinsatz mit anschließendem Krankenhausaufenthalt erforderlich.

Im Fall solcher Fortsetzungserkrankungen hat der Arbeitgeber grundsätzlich nur einmal für den 6-Wochenzeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Entgeltfortzahlung zu leisten, wenn nicht die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG (vgl. unten) eingreift. Damit unterscheidet sich die Fortsetzungserkrankung von Wiederholungserkrankungen, die unabhängig voneinander auf unterschiedlichen Ursachen beruhen und jeweils erneut zu einer 6-wöchigen Entgeltfortzahlung führen.

Kommt es zu einer zeitlichen Überlagerung einer einmaligen Krankheit mit der ersten Phase einer (anderen) Fortsetzungserkrankung, so hat der Arbeitgeber wegen der sich überlappenden Krankheiten insgesamt maximal 6 Wochen Entgelt fortzuzahlen;[1] die Entgeltfortzahlung endet also auch, wenn die – zu der bereits laufenden einmaligen Erkrankung – hinzugetretene erste Pha...

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