Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.) sind keine gesetzlichen Feiertage. An ihnen besteht grundsätzlich die normale Arbeitspflicht (ebenso an Karnevals-/Faschingstagen). Allerdings sehen einige Tarifverträge zumindest teilweise Arbeitsbefreiungen an Heiligabend und Silvester vor.

Diese Tarifverträge werden meist auch die Frage der Entgeltzahlung regeln. Im Übrigen ist es auch den Betriebsparteien in den gesetzlichen Grenzen sowie dem Arbeitgeber auf individualrechtlicher Ebene möglich, Regelungen für Arbeit an Heiligabend und Silvester zu treffen. Schließlich kann auch nach den allgemeinen Regeln der betrieblichen Übung ein Anspruch auf (bezahlte oder unbezahlte) Freistellung entstehen.

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