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Entgelt-TV, Friseurhandwerk, Bayern, 05.10.2015 (AVE-Anf ... / § 2 Lohngruppen und Entgeltsätze für Arbeitnehmer/innen mit friseurhandwerklichen Arbeiten

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1.

Lohngruppen mit Gültigkeit bis einschließlich 30. April 2016

Lohngruppe Ia Mitarbeiter/innen mit selbständiger Tätigkeit in Teilbereichen des Salonangebotes. Bei einer Berufstätigkeit von mehr als drei Jahren besteht Anspruch auf Höherstufung in Lohngruppe II. Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung (Mutterschaftsurlaub, Krankheit von mehr als 6 Wochen Dauer) zählen nicht zur Berufstätigkeit.
Lohngruppe Ib Gesell/innen mit selbständiger Tätigkeit in Teilbereichen des Salonangebotes. Bei einer Berufstätigkeit von mehr als einem Jahr besteht Anspruch auf Höherstufung in Lohngruppe II. Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung (Mutterschaftsurlaub, Krankheit von mehr als 6 Wochen Dauer) zählen nicht zur Berufstätigkeit.
Lohngruppe II Gesell/innen, die überwiegend selbständig arbeiten und den im Salon verlangten, fachlichen Aufgaben gerecht werden.
Lohngruppe III Gesell/innen, die die Voraussetzungen der Lohngruppe II erfüllen und zusätzlich die Mehrzahl der im Berufsbild aufgeführten Tätigkeiten ausführen können.
Ecklohn Das ist der Lohn für "Erste Kräfte" und Betriebsleiter mit und ohne Meisterprüfung, die die im Meisterprüfungsberufsbild aufgeführten Tätigkeiten vollständig beherrschen (ausgenommen unternehmerische Führungsaufgaben gemäß Ziff. 2 u. 3) und gegenüber Mitarbeiter/innen der Lohngruppe III überdurchschnittliche Umsätze übereinen Zeitraum von sechs Monaten erzielen. Der Arbeitgeber muss mindestens jährlich einmal den Faktor zur Berechnung der überdurchschnittlichen Umsätze bekannt geben und dabei die Grundlagen der Berechnung offen legen. Nicht überdurchschnittliche Umsätze führen zum Verlust des Ecklohnes.
Lohngruppe IV Friseurmeister/innen und Gesellen/innen, die als Betriebsleiter/in, Geschäftsführer/in und/oder als verantwortliche/r Ausbilder/in in Betrieben mit 1 b...

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