Während der Elternzeit entfällt mit der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers auch die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers. Folglich kann auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen. Ausnahme: Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Wird der Arbeitnehmer während der Teilzeitarbeit in der Elternzeit arbeitsunfähig krank, so hat er insoweit einen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Erkrankt der Arbeitnehmer während der Elternzeit und dauert die Krankheit über das Ende der Elternzeit hinaus in die Zeit des wieder aktiven Arbeitsverhältnisses, so beginnt die Sechs-Wochen-Frist der Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EFZG) erst unmittelbar nach Ende der Elternzeit; Krankheitszeiten während der Elternzeit werden nicht berücksichtigt.[1]

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